Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Auch in Schweden können, wie in den übrigen genannten 
Staaten, die Staatsräthe vom Könige entlassen werden, wenn 
seines Erachtens das Wohl des Reiches es erheischt, doch muss 
diese Entlassung im Staatsrathe geschehen ($ 35). Ein Mitglied 
des Staatsrathes kann die Funttionen eines anderen Amtes nicht 
ausüben, auch keine Einkünfte daraus ziehen ($ 34). 
Nichts hindert ihn aber, Inhaber eines anderen Amtes zu sein, 
welches von einer angestellten Person verwaltet wird. Die Aus- 
drücke in dem Paragraphen die Staatsräthe betreffend wurden 
(im Reichstage 1844—1845) absichtlich gewählt, um damit an- 
zudeuten, dass das Amt, welches Jemand bekleidete, als er zum 
Staatsrath ernannt wurde, mit der Erlaubniss Seiner königlichen 
Majestät vakant stehen und er dasselbe später wieder übernehmen 
könne (cfr. das Memorial des Oonstitutions-Ausschusses in der 
Sache im Jahre 1840). Unter die Bestimmung des $ 34 der 
Verf.-Urk. scheint keine Hofcharge zu fallen, selbst dann nicht, 
wenn Einkünfte damit verbunden sind, indem solches als ein 
Privatverhältniss zwischen dem König und dem Besoldeten be- 
trachtet werden muss (cfr. & 48). Eine Bestimmung, die der- 
jenigen in $ 34 der schwedischen Verf.-Urk. entspricht, fehlt 
sowohl im norwegischen als auch im dänischen Grundgesetz. In 
demselben Paragraphen 34 wird der Rang der Mitglieder 
des Staatsrathes bestimmt. Ob die Bestimmung dem Wort- 
laute gemäss (cfr. $ 84) verwirklicht ist, darüber können ver- 
schiedene Meinungen herrschen. Man hat auch in der letzten 
Zeit (durch die königliche Resolution vom 10. Januar 1868) die 
im Dienste stehenden Mitglieder des Staatsrathes im Range 
über die Seraphinenritter erhoben, so dass danach mit dem 
Reichsmärschall — unter einander nach dem Datum der Voll- 
macht — einzelne die höchsten Würden des Reiches inne- 
haben sollten, was am meisten mit ihrer Stellung und dem Geiste 
des Grundgesetzes übereihzustimmen scheint. Durch die könig- 
liche Resolution vom 3. November 1871 ist weiter. bestimmt 
worden, dass diejenigen, welche aus dem Staatsrathe austreten, 
nach ihrem Rücktritt nicht in Folge davon, dass sie dieses Amt 
bekleidet haben, eine höhere Würde einnehmen als diejenige ist, 
welche ihnen aus einem anderen Rechtsgrunde zukommen kann.
	        
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