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Auch in Schweden können, wie in den übrigen genannten
Staaten, die Staatsräthe vom Könige entlassen werden, wenn
seines Erachtens das Wohl des Reiches es erheischt, doch muss
diese Entlassung im Staatsrathe geschehen ($ 35). Ein Mitglied
des Staatsrathes kann die Funttionen eines anderen Amtes nicht
ausüben, auch keine Einkünfte daraus ziehen ($ 34).
Nichts hindert ihn aber, Inhaber eines anderen Amtes zu sein,
welches von einer angestellten Person verwaltet wird. Die Aus-
drücke in dem Paragraphen die Staatsräthe betreffend wurden
(im Reichstage 1844—1845) absichtlich gewählt, um damit an-
zudeuten, dass das Amt, welches Jemand bekleidete, als er zum
Staatsrath ernannt wurde, mit der Erlaubniss Seiner königlichen
Majestät vakant stehen und er dasselbe später wieder übernehmen
könne (cfr. das Memorial des Oonstitutions-Ausschusses in der
Sache im Jahre 1840). Unter die Bestimmung des $ 34 der
Verf.-Urk. scheint keine Hofcharge zu fallen, selbst dann nicht,
wenn Einkünfte damit verbunden sind, indem solches als ein
Privatverhältniss zwischen dem König und dem Besoldeten be-
trachtet werden muss (cfr. & 48). Eine Bestimmung, die der-
jenigen in $ 34 der schwedischen Verf.-Urk. entspricht, fehlt
sowohl im norwegischen als auch im dänischen Grundgesetz. In
demselben Paragraphen 34 wird der Rang der Mitglieder
des Staatsrathes bestimmt. Ob die Bestimmung dem Wort-
laute gemäss (cfr. $ 84) verwirklicht ist, darüber können ver-
schiedene Meinungen herrschen. Man hat auch in der letzten
Zeit (durch die königliche Resolution vom 10. Januar 1868) die
im Dienste stehenden Mitglieder des Staatsrathes im Range
über die Seraphinenritter erhoben, so dass danach mit dem
Reichsmärschall — unter einander nach dem Datum der Voll-
macht — einzelne die höchsten Würden des Reiches inne-
haben sollten, was am meisten mit ihrer Stellung und dem Geiste
des Grundgesetzes übereihzustimmen scheint. Durch die könig-
liche Resolution vom 3. November 1871 ist weiter. bestimmt
worden, dass diejenigen, welche aus dem Staatsrathe austreten,
nach ihrem Rücktritt nicht in Folge davon, dass sie dieses Amt
bekleidet haben, eine höhere Würde einnehmen als diejenige ist,
welche ihnen aus einem anderen Rechtsgrunde zukommen kann.