Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Durch diese Bestimmung hat man theils das Ausscheiden aus dem 
Amte, wenn im Uebrigen Gründe dazu vorhanden sind, erleichtern, 
theils auch einer „Taburetjagd“ nach dem hohen Range vorbeugen 
wollen. Im Jahre 1885 wurde in dieser Materie noch eine Aen- 
derung getroffen durch die Verordnung, welche die amtliche Rang- 
ordnung folgendermaassen ordnet: 1) der Staatsminister, 2) der 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 3) der Marschall des 
Reiches (diese drei mit dem Prädicate Excellenz) und 4) die 
übrigen im Dienste stehenden Staatsräthe.e In Dänemark, wo 
ebenfalls der Rang mit dem Amte erlischt, erhalten abgehende 
Minister eine Pension. Auch in England kommen, unter gewissen 
-Umständen, Pensionen an abgehende Minister vor (siehe Topp, 
II., S. 188). In Schweden und Norwegen gelten auch für diese 
Würdenträger die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Pen- 
sionirung der Staatsbeamten. 
Die gegenwärtige Organisation des Staatsrathes ist in 
88 5 und 6 der Verf.-Urk. angegeben. Die nähere Vertheilung 
der Geschäfte an die (1840 eingerichteten) Departements, wird 
vom Könige mittelst eines besonders ausgefertigten, öffentlich 
kundgegebenen Reglements (siehe königliches Reglement vom 
16. Mai 1840 mit den seither angeordneten Veränderungen) be- 
stimmt. Es ist hierbei zu beachten, dass weder die Constitutionen 
Englands, Dänemarks oder Norwegens die Anzahl der Minister 
bestimmen, wie es die schwedische thut (88 5, 6). In England ist, 
wie wir gesehen, die Anzahl der Mitglieder sowohl des Ministeriums 
als des Cabinets vom Gesetze in keiner Weise angegeben, obgleich 
sie in der Praxis eine gewisse Grenze hält; in Dänemark bestimmt 
der König die Zahl der Minister (Dänisches Grundgesetz $ 13), 
und was Norwegen anbetrifft, so ist nur verordnet, dass der 
Staatsrath aus mindestens zwei Staatsministern und sieben 
anderen Mitgliedern bestehen soll (Norwegisches Grundgesetz $ 12, 
mom. 1). In Dänemark und in Norwegen sind auch die verschie- 
denen Departements (Ministerien) der Anzahl und dem Namen 
nach nicht bestimmt, wie dies in der schwedischen Verf.-Urk. & 6 
der Fall ist, sondern dieses Alles ist dem Gutachten des Königs 
anheimgestellt (Norwegisches Grundgesetz $ 12, Dänisches Grund- 
gesetz 8 13). Aus der Benennung „Departementchef“, die in 
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