Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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8 6 der schwedischen Verf.-Urk. gewissen Staatsräthen ge- 
geben ist, darf man aber nicht den Schluss ziehen, dass diese 
Chefs dieselbe Stellung haben, wie die Chefs der verschiedenen 
Regierungsdepartements in anderen Staaten. Die englischen, 
dänischen und norwegischen Departementchefs, insbesondere die 
erstgenannten, entscheiden, wie oben angeführt worden ist, in 
vielen Dingen auf eigene Hand; die Befugnisse der schwedischen 
Departementchefs sind in dieser Hinsicht, im Vergleich mit denen 
"ihrer Collegen in anderen Staaten, sehr eingeschränkt. Sie können 
auf eigene Hand ohne Vortrag im Staatsrathe nur 
1) Auskunft für den Vortrag einfordern ($ 10) und 
2) Vorschriften und Erinnerungen in Bezug auf die 
Ausführung ausgefertigten Beschlüsse geben ($ 38). 
Gemäss dem königlichen Cirkuläre vom 18. Mai 1849 hat 
der Departementchef das Recht, den Sitzungen der unter seinem 
Departement stehenden Verwaltungsbehörden beizuwohnen, und 
an den Berathungen (aber nicht an den Beschlüssen) Theil zu 
nehmen; nach dem königlichen Cirkuläre vom 11. Januar 1859 
ist der Chef des Kriegsdepartements, nächst dem Könige, Be- 
fehlshaber der Armee, in welcher Eigenschaft ihm obliegt, mit der 
Macht und Würde eines Chefs die die Disciplin betreffenden 
Fragen zu entscheiden, und auch dem Chef des See-Departements 
ist eine ähnliche Stellung in Bezug auf die Flotte gegeben 
worden (siehe Reglement für die Flotte, I, vom 10. Juli 1884, 
Allgemeine Bestimmungen, $ 1). — Während die sogenannte 
„Patronage* des englischen Departementchefs vom weitesten 
Umfange ist, ist die der schwedischen mit einigen wenigen 
unbedeutenden Ausnahmen auf das Recht beschränkt, Amanu- 
enses für ihr Departement zu ernennen (siehe die königliche In- 
struction für die Beamten der königlichen Kanzlei vom 7. Juni 
1878, 8 29%). 
Hieraus folgt nun, dass eine s. g. Ministerregierung, 
4) Diejenigen Vice-Consuln, die mit keinem Gehalte bedacht sind, und 
andere untergeordnete Beamten bei den Consulaten werden vom Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten ernannt (siehe Verordnung betreffend das 
Consulatwesen vom 4. November 1886, 8 9).
	        
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