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8 6 der schwedischen Verf.-Urk. gewissen Staatsräthen ge-
geben ist, darf man aber nicht den Schluss ziehen, dass diese
Chefs dieselbe Stellung haben, wie die Chefs der verschiedenen
Regierungsdepartements in anderen Staaten. Die englischen,
dänischen und norwegischen Departementchefs, insbesondere die
erstgenannten, entscheiden, wie oben angeführt worden ist, in
vielen Dingen auf eigene Hand; die Befugnisse der schwedischen
Departementchefs sind in dieser Hinsicht, im Vergleich mit denen
"ihrer Collegen in anderen Staaten, sehr eingeschränkt. Sie können
auf eigene Hand ohne Vortrag im Staatsrathe nur
1) Auskunft für den Vortrag einfordern ($ 10) und
2) Vorschriften und Erinnerungen in Bezug auf die
Ausführung ausgefertigten Beschlüsse geben ($ 38).
Gemäss dem königlichen Cirkuläre vom 18. Mai 1849 hat
der Departementchef das Recht, den Sitzungen der unter seinem
Departement stehenden Verwaltungsbehörden beizuwohnen, und
an den Berathungen (aber nicht an den Beschlüssen) Theil zu
nehmen; nach dem königlichen Cirkuläre vom 11. Januar 1859
ist der Chef des Kriegsdepartements, nächst dem Könige, Be-
fehlshaber der Armee, in welcher Eigenschaft ihm obliegt, mit der
Macht und Würde eines Chefs die die Disciplin betreffenden
Fragen zu entscheiden, und auch dem Chef des See-Departements
ist eine ähnliche Stellung in Bezug auf die Flotte gegeben
worden (siehe Reglement für die Flotte, I, vom 10. Juli 1884,
Allgemeine Bestimmungen, $ 1). — Während die sogenannte
„Patronage* des englischen Departementchefs vom weitesten
Umfange ist, ist die der schwedischen mit einigen wenigen
unbedeutenden Ausnahmen auf das Recht beschränkt, Amanu-
enses für ihr Departement zu ernennen (siehe die königliche In-
struction für die Beamten der königlichen Kanzlei vom 7. Juni
1878, 8 29%).
Hieraus folgt nun, dass eine s. g. Ministerregierung,
4) Diejenigen Vice-Consuln, die mit keinem Gehalte bedacht sind, und
andere untergeordnete Beamten bei den Consulaten werden vom Minister
der auswärtigen Angelegenheiten ernannt (siehe Verordnung betreffend das
Consulatwesen vom 4. November 1886, 8 9).