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wie sie in England factisch besteht, nicht mit dem schwedi-
schen Grundgesetze übereinstimmt, und dass daher
der terminus technicus jener, das Tnızrs’sche: „Le roi rögne, mais
il ne gouverne pas“, auf die schwedischen Staatsrechtsverhältnisse
durchaus nicht anzuwenden ist. Das schwedische Grundgesetz
sagt ausdrücklich: Der König hat das Reich allein zu regieren
(Verfassungsurkunde 8 4 cfr. 88 1, 9) und der Anfang des Ge-
setzes über die Verantwortlichkeit der Minister vom 10. Februar
1810 bestimmt, dass die Staatsräthe „dem Könige nur Rath
ertheilen sollen, aber nicht mit ihm regieren.“ Es
sollen daher alle Regierungssachen dem Könige vorgetragen
werden (Verf.-Urk. 88 7, 11, 15)
entweder im Staatsrathe ($ 7)5°);
oder, was die ministeriellen Sachen betrifft, vom Minister
der auswärtigen Angelegenheiten in Gegenwart des Staats-
ministers und eines anderen Mitgliedes des Staatsrathes,
oder, wenn der Minister der auswärtigen Angelegenheiten selbst
zugleich Staatsminister ist, oder der Staatsminister verhindert
ist zu erscheinen, von zwei anderen Mitgliedern des Staats-
rathes (8 11, nach der Veränderung vom Jahre 1885);
oder, was die Commandosachen betrifft, in Gegenwart des
Chefs des Kriegsdepartements, zu dessen Departement die
vorzutragende Sache gehört ($ 15)°!).
60) Hier ist zu bemerken, dass nach $ 5 der Verf.-Urk. sämmtliche
Mitglieder des Staatsrathes das Recht haben, allen in demselben vor-
kommenden Vorträgen beizuwohnen.
51) 8 15 der Verf.-Urk. sagt zwar, dass mit Commandosachen solche
gemeint sind, die der König, in seiner Eigenschaft als oberster
Befehlshaber der Kriegsmacht zu Lande und zur See, selbst
unmittelbar besorgt, und derselbe Paragraph spricht nur von der
Anwesenheit eines der Chefs der Kriegsdepartements und dessen Pflicht,
beiderBerathungdieserSachen seineMeinungzu äussern,
durch welche Bestimmung diese Sachen in gewisser Hinsicht ausser Analogie
mit den ministeriellen gestellt werden, in Betreff welcher vor dem Vortrag
und der Anmeldung gesprochen wird ($ 11). Gewöhnlich werden auch die
Commandosachen so behandelt, dass sie von dem betreffenden Rathgeber
vorbereitet und vorgetragen werden. Der Gleichförmigkeit und Einfachheit
wegen haben wir dieses im Texte vorausgesetzt.