— 532 —
Contrasignatur 5*), welche zu geben ist, bevor das Actenstück dem
Könige zur Unterschrift vorgelegt wird, ist eine vom Könige
ausgegangene Verfügung (mit Ausnahme von Commandosachen)
nicht gültig, und keine Behörde, höhere oder niedrige, hat das
Recht derselben Folge zu leisten (Verf.-Urk. $ 38). In England,
Dänemark und Norwegen dagegen liegt die Sache so, dass die
Unterschrift des Souveräns nicht für alle Regierungsacten erforder-
lich ist, da, wie wir gesehen, ein Theil derselben abgemacht
werden kann auch ohne seine Betheiligung, dass aber, wenn
seine Unterschrift erforderlich ist, diese ohne Contra-
signatur keine Gültigkeit hat. In England, wo die Gegen-
zeichnung des Staatssekretärs erst nach der Unterschrift des
Souveräns erfolgt, kann dieselbe natürlich keine andere Be-
deutung haben, als dass der Üontrasignant die volle Verant-
wortlichkeit für den Beschluss übernimmt. Auch in Dänemark
ist derselben im Grundgesetze keine andere Bedeutung gegeben,
in Schweden aber (siehe Verf.-Urk. & 38, das Gesetz über die
Verantwortlichkeit der Minister vom 10. Februar 1810 8$ 8)
ist in derselben eine Uebernahme der Verantwortlichkeit sowohl
für die Richtigkeit der Expedition selbst, als für den Beschluss
enthalten. In Norwegen dagegen übernimmt der Contrasignant
nur die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Expedition,
so dass das Grundgesetz Norwegens durch diese seine Bestimmung
sich einer der bedeutungsvollsten Garantien der constitutionell-
monarchischen Staatsverfassungen entäussert hat. Die in das nor-
wegische Grundgesetz aufgenommene Contrasignatur entspricht
allerdings der ursprünglichen Bedeutung und geschichtlichen Ent-
schen „Ministerconferenzen“), welche jedoch keine constitutionell anerkannte
Stellung hat.
54) In den Sachen der Justiz, in welchen dem Grundgesetze gemäss die
Meinung des Obersten Gerichtshofes eingeholt werden muss, ehe sie dem
Könige vorgetragen werden, sind die ausgehenden Expeditionen ausser vom
Könige und dem im Staatsrathe vortragenden Minister, auch von dem
betreffenden Vortragenden im Obersten Gerichtshofe („Revisionssekretär“) zu
contrasigniren; diese Contrasignatur hat aber nur die Bedeutung, dass der
Revisionssekretär die Verantwortlichkeit für den richtigen formellen und
sachlichen Inhalt der Expedition nach dem Akte und den Protocollen
übernimmt.