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stehung des Instituts, allein die Contrasignatur ist eben seither
mit dem grössten Vortheile in den meisten Staatsverfassungen als
eine der sichersten Garantien auch für den Beschluss selbst, der
in der Expedition ausgefertigt wird, angewendet worden. Einer
solchen Bedeutung derselben entspricht natürlich auch das Recht und
die Pflicht, sie eventuell zu verweigern, was nach der schwedischen
Verfassung 8 38 und dem Gesetze über die Verantwortlichkeit
der Minister 8 8 dem betreffenden Minister ausdrücklich zuerkannt
bezw. auferlegt wird. Hierbei sind die Ausdrücke: „im Wider-
spruch mit dieser Regierungsform“, „im Widerspruch mit
der buchstäblichen Vorschrift der Regierungsform“ (andere
Grundgesetze und Gesetze sind hier nicht erwähnt), nebst den
Folgen, welche die Verweigerung der Contrasignatur für den be-
treffenden vortragenden Minister hat (vorläufige Niederlegung der
Amtsausübung bis der Reichstag sein Verhalten geprüft und ge-
billigt bat, doch mit Beibehaltung der Einkünfte 8 38), zu beachten.
Derartige Bestimmungen sucht man in dem dänischen Grund-
gesetze vergebens; vermuthlich hat man die Absicht gehabt, sie
in das versprochene Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister
einzureihen.
Dies über die Verantwortlichkeit des Vortragenden für die
gegebene Contrasignatur; die Verantwortung, welche einem Mit-
gliede des Staatsrathes für den von ihm gegebenen Rath oder
für die Versäumniss, Rath zu geben, trifft, ist eine andere. Es
soll nämlich im Staatsrathe Protocoll über alle vorkommenden
Angelegenheiten geführt werden ($ 9), und nur das Mitglied des
Staatsrathes, welches eine abweichende Meinung zu Protocoll ge-
geben hat, ist, wenn der vom Könige gefasste Beschluss mit der
Constitution, dem allgemeinen Gesetze (8 9) oder dem Beschlusse
des Reichstages (8 65) im Widerspruch steht, von der Verant-
wortlichkeit für denselben befreit. Entsprechende Bestimmungen,
sowie die von den „kräftigen Vorstellungen“ sind aus dem
schwedischen Grundgesetze in das norwegische ($ 30) überge-
gangen, in welchem aber der Zusatz gemacht ist: „oder der
Beschluss augenscheinlich dem Reiche schädlich ist“ (cfr. die
schwedische Verf.-Urk. & 107). In England wird im Cabinet
kein eigentliches Protocoll geführt, auch in Dänemark ist ım