Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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stehung des Instituts, allein die Contrasignatur ist eben seither 
mit dem grössten Vortheile in den meisten Staatsverfassungen als 
eine der sichersten Garantien auch für den Beschluss selbst, der 
in der Expedition ausgefertigt wird, angewendet worden. Einer 
solchen Bedeutung derselben entspricht natürlich auch das Recht und 
die Pflicht, sie eventuell zu verweigern, was nach der schwedischen 
Verfassung 8 38 und dem Gesetze über die Verantwortlichkeit 
der Minister 8 8 dem betreffenden Minister ausdrücklich zuerkannt 
bezw. auferlegt wird. Hierbei sind die Ausdrücke: „im Wider- 
spruch mit dieser Regierungsform“, „im Widerspruch mit 
der buchstäblichen Vorschrift der Regierungsform“ (andere 
Grundgesetze und Gesetze sind hier nicht erwähnt), nebst den 
Folgen, welche die Verweigerung der Contrasignatur für den be- 
treffenden vortragenden Minister hat (vorläufige Niederlegung der 
Amtsausübung bis der Reichstag sein Verhalten geprüft und ge- 
billigt bat, doch mit Beibehaltung der Einkünfte 8 38), zu beachten. 
Derartige Bestimmungen sucht man in dem dänischen Grund- 
gesetze vergebens; vermuthlich hat man die Absicht gehabt, sie 
in das versprochene Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister 
einzureihen. 
Dies über die Verantwortlichkeit des Vortragenden für die 
gegebene Contrasignatur; die Verantwortung, welche einem Mit- 
gliede des Staatsrathes für den von ihm gegebenen Rath oder 
für die Versäumniss, Rath zu geben, trifft, ist eine andere. Es 
soll nämlich im Staatsrathe Protocoll über alle vorkommenden 
Angelegenheiten geführt werden ($ 9), und nur das Mitglied des 
Staatsrathes, welches eine abweichende Meinung zu Protocoll ge- 
geben hat, ist, wenn der vom Könige gefasste Beschluss mit der 
Constitution, dem allgemeinen Gesetze (8 9) oder dem Beschlusse 
des Reichstages (8 65) im Widerspruch steht, von der Verant- 
wortlichkeit für denselben befreit. Entsprechende Bestimmungen, 
sowie die von den „kräftigen Vorstellungen“ sind aus dem 
schwedischen Grundgesetze in das norwegische ($ 30) überge- 
gangen, in welchem aber der Zusatz gemacht ist: „oder der 
Beschluss augenscheinlich dem Reiche schädlich ist“ (cfr. die 
schwedische Verf.-Urk. & 107). In England wird im Cabinet 
kein eigentliches Protocoll geführt, auch in Dänemark ist ım
	        
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