Zur Methodik der sociologischen Rechtslehre.
Von
Professor Dr. L. DARGUN
in Krakau.
In seinen vor Kurzem im „Archiv für Oeffentliches Recht“
erschienenen „Studien zur sociologischen Rechtslehre“ hat Pro-
fessor F. STOERK, in Anknüpfung an Post’s „Grundlagen des
Rechts“ die vergleichend etbnologische Methode einer Beurtheilung
unterzogen, welche, bei allem Wohlwollen und aller Mässigung
in der Form doch sachlich im Wesentlichen negativ ist und mit
den Hoffnungen und Aspirationen der neuen Richtung zusammen-
gehalten, als ihr Todesurtheil gelten könnte. Gewiss, die socio-
logische Rechtslehre, wie STOERK sie bezeichnet, ist noch viel zu
unentwickelt, als dass sie nicht, sowohl in ihren Zielen als in
ihrer Methode vielfach schwankend und zweifelhaft sein müsste,
sind ja doch in unseren Tagen älteste Wissenschaften, wie die
Geschichte in ibren Principien erschüttert und suchen nach neuen,
vollkommeneren Grundlagen ihrer Arbeit, gilt doch das nämliche
auch von verschiedenen Zweigen der Rechtswissenschaft ausser
der sociologischen Rechtslehre. Dennoch hat diese unserer An-
sicht nach bereits Resultate zu Tage gefördert, welche bei völliger
Verfehltheit der Methode schwerlich hätten zu Stande kommen
können. Fragen wir, auf welchem Gebiet diese Erfolge, so weit
sie als sichergestellt gelten dürfen, zu suchen sind, so wird die
Antwort lauten: sie bestehen in der Entdeckung von hinter aller
Völkertradition liegenden, zum Theil wenigstens menschlich all-
gemeinen Entwickelungsthatsachen und Gesetzen. Darüber hinaus
arbeitet die neue Wissenschaft in zwei principiell verschiedenen
Richtungen. Eine Reihe von Ergebnissen, bisher gering in ihrer