Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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konnte in gleichem Maasse wie die Diebstahlsklage Delictsnatur 
haben, weil in ursprünglichen Rechtsanschauungen widerrechtliches 
Vorenthalten einer Sache und diebisches Behalten sich decken. 
Was sonst bei Realverträgen in einem Üontractssystem mit der 
Contractsklage (actio directa und contraria) verfolgt wird, 
Ersatz für Verlust, Zerstörung, Deterioration der Sache, wurde 
ebenfalls als Ausfluss des Delictsanspruchs behandelt und nach 
dem Maass der Sachbeschädigung gebüsst.* 
Fügen wir hinzu, dass das älteste Familienrecht durchwegs, so- 
weit Vaterrecht und Kaufehe vorhanden waren, sachenrechtlichen 
Character an sich trägt und demgemäss die Natur des Sachenrechts 
theilt, dass auch hier die Delictsklage im Vordergrunde der Rechts- 
bestimmungen steht und wir werden wohl jeden Zweifel an dem re- 
pressiven Oharacter ältester Rechtssysteme als unzulässig bezeichnen 
dürfen. Ihr Inhalt ist dann aber keineswegs Zwang und Beschränkung 
der Willensfreiheit, Trennung, Scheidung und Abgrenzung, sondern 
umgekehrt Sicherung der Willensfreiheit, welche ja durch positive 
Rechtsvorschriften weit mehr als durch repressive gebunden wird. 
So viel über die Rolle von Kampf und Streit im Rechte. 
Wir möchten nur noch darauf hinweisen, dass auch im öffentlichen 
Rechte Analoges stattfindet, indem der Krieg ein Hauptfactor 
bei Entstehung neuer Lebens- und Rechtsformen ist. GUMPLO- 
wıcz hat schon in frühen Schriften darauf aufmerksam gemacht 
und hat, abgesehen von der Frage der Priorität, jedenfalls das 
Verdienst die diesbezüglichen Verhältnisse neuerdings dem Kreise 
wissenschaftlicher Erörterung einverleibt zu haben. 
Zwei weitere Einwände STOERKS (l. c. 568 ff.), richten sich 
gegen eine Eigenthümlichkeit, „welche Post mit den meisten 
Autoren innerhalb der deutschen sociologischen Litteratur theilt.“ 
Diese Einwürfe betreffen erstens: Mangel eines entsprechenden 
relativen Maasses für den Civilisationsbegriff; Streben nach einem 
unerreichbaren absoluten Maass desselben und zum zweiten eine 
unbegrenzte Skepsis, für die nichts mehr feststeht als der Wandel, 
nichts beständig als der Tod. Für BasTıan, der diesem Fehler 
nicht anheimfiel, sind Kindesliebe, Hingebung für die Zwecke der 
Gemeinschaft, Regel im Geschlechtsleben, die aus der Gleichung 
mit zahllosen Unbekannten mühevoll gewonnenen bekannten Grössen,
	        
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