Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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des Schutzgebietes zu entscheiden. Seine Thätigkeit wird sich 
jedoch in der Regel auf die Feststellung, ob die Uebertretung 
einer Polizeiverordnung vorliegt, und auf die Abmessung der 
Strafe beschränken müssen. Eine Prüfung der Rechtsgültigkeit 
der polizeilichen Vorschrift ist nach Lage der Gesetzgebung nur 
in doppelter Richtung möglich. Es ist zu prüfen, ob die polizei- 
liche Vorschrift von dem zuständigen Beamten, d. h. von dem 
seitens des Reichskanzlers mit der Ausübung der Rechtsprechung 
für das betreffende Gebiet betrauten Beamten erlassen, und ob 
die Vorschrift überhaupt polizeilicher Natur ist. Ist diesen beiden 
Erfordernissen Genüge geleistet, so ist jede polizeiliche Vorschrift 
rechtsgültig, muss also auch von den Gerichten ihrer Entscheidung 
zu Grunde gelegt werden. 
Es trifft diese Kontrolle der Gerichte über die Ausübung 
der Polizeigewalt ebensowohl hei Polizeiverordnungen wie bei 
Polizeiverfügungen zu. Denn beide fallen in gleicher Weise unter 
den Begriff polizeilicher Vorschriften; die Polizeiverordnung ist 
eine solche allgemeiner Natur, die Polizeiverfügung dagegen für 
den Einzelfall bestimmt. 
Auf dem Gebiete der Finanzen kommt der Unterschied zwi- 
schen Kronschutzgebieten und Gesellschaftsschutzgebieten, der ın 
dem Justiz- und Polizeiwesen nur untergeordneter Natur ist, 
besonders zur Geltung. Beide sind daher hier gesondert zu be- 
handeln. 
In den Kronschutzgebieten werden die Kosten der Verwal- 
tung vom Reiche bestritten. Dieselben müssen daher nach Mass- 
gabe des Art. 69 der Reichsverfassung jährlich in den Reichs- 
haushaltsetat aufgenommen werden. Da jedoch seit Erlass des 
Gesetzes vom 17. April 1886 die Kolonialbehörden zu reichs- 
gesetzlich bestehenden Einrichtungen geworden sind, so dürfen 
nach allgemeinen Grundsätzen die zur Aufrechterhaltung dieser 
Einrichtungen erforderlichen Mittel seitens des Reichstages oder 
Bundesrathes nicht verweigert werden, sondern sind in das Etats- 
gesetz aufzunehmen. Es gilt dies ebensowohl von schon be- 
stehenden wie von noch zu begründenden Kolonien. 
Die Einnahmen, welche aus den Kronschutzgebieten gezogen 
werden, sind Einnahmen des Reiches. Denn es ist kein anderes 
Rechtssubjekt vorhanden, dem diese Einnahmen zustehen könnten, 
so lange es besondere Kolonialverfassungen noch nicht gibt, vermöge
	        
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