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10 Mitgliedern in den Gemeinden von 500 oder weniger Einwohnern,
12 n Don n „ 501— 1500 Einwohnern,
16 „ nn „ „ 1501— 2500 n
21 n »n n „ 2501— 3500 n
23 n Don „ „ 8501--10000 n
27 n on „ „ 10001—30000 n
30 n on n „ 830001--40000 n
32 , on „ „ 40001--50000 „
3 n nn n „ 50001--60000 n
36 on n „ 60001 und mehr Einwohnern.?)
Die Gemeinderäthe werden auf Grund einer Listenwahl für die ganze
Gemeinde gewählt; die Sache verhält sich anders nur in dem Falle, wenn
die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingetheilt wird, deren jeder eine
der Ziffer der eingeschriebenen Wähler entsprechende Zahl von Gemeinde-
räthen wählen muss. Diese Theilung in Sectionen kann nur in den folgenden
zwei Fällen stattfinden: 1) wenn die Gemeinde aus mehreren getrennten
Ortschaften besteht; 2) wenn die so zusammengesetzte Bevölkerung der
Gemeinde 10000 Einwohner übersteigt. Sie wird von dem „Conseil general“
des Departements, auf den Vorschlag entweder eines seiner Mitglieder, oder
des Präfekten, oder des Gemeinderaths, oder endlich der Wähler der inter-
essirten Gemeinde, ausgesprochen.
Die Gemeinderäthe werden durch allgemeine und direkte Wahl gewählt,
d. h. alle in die Wahllisten eingeschriebenen Bürger, die sich in keinem von
dem Gesetze vorgesehenen Unfähigkeitsfalle befinden, haben das Recht
an der Wahl persönlich Theil zu nehmen.
In die Wahllisten werden alle Franzosen männlichen Geschlechts nach
zurückgelegtem 21. Lebensjahre eingetragen. Sie müssen jedoch eine der
folgenden Bedingungen erfüllen: der Wähler muss 1) seinen wirklichen
Wohnsitz in der Gemeinde haben, oder sich darin seit wenigstens sechs
Monaten aufhalten?); 2) in eine der vier Listen der direkten Steuer, oder der
Leistungen „en nature“ eingeschrieben sein, und wenn er in der Gemeinde
nicht wohnt, muss er den festen Willen sein Wahlrecht darin auszuüben,
ausgedrückt haben; oder zu der Familie eines in das Register der Leistungen
9) Diese Verfügung bezieht sich nicht auf die Stadt Paris; sie hat
nämlich 80 Gemeinderäthe, nach dem Verhältnisse von 5 pro Gemeindebezirk
(Gesetz vom 14. April 1871, Art. 10), andererseits wird das in dem Gesetze
angegebene Verhältniss durch den Artikel 10 in fine des Gesetzes von 1884,
um 3 Gemeinderäthe pro Mairie, in den Städten, die wie z. B. Lyon mehrere
solche besitzen, vermehrt.
®) Das Gesetz von 1884 hat den Unterschied zwischen den für das
politische und das municipale Wahlrecht verlangten Wohnsitzbedingungen
aufgehoben. Die frühere Gesetzgebung verlangte für die Municipalwahl
einen zweijährigen Wohnsitz in der Gemeindegemarkung; es genügen heute
sechs Monate zur Befähigung um einen Gemeinderath oder einen Abge-
ordneten zu wählen.