_- 5718 —
meindewohlthätigkeitsanstalten gefassten Beschlüsse, und die diese ver-
schiedenen Gegenstände betreffenden Verordnungen.
b) Klage vor den Gerichten. — In dieser Hinsicht beschränkt sich der
Gesetzgeber damit im Grossen und Ganzen, die schon in dem Municipal-
gesetze vom 18. Juli 1837 niedergelegten Regeln wieder zu geben. Keine
Gemeinde oder Gemeindesektion kann als Klägerin oder als Angeklagte vor
Gericht auftreten, wenn sie nicht dazu von dem Präfekturrath ermächtigt
wird. Diese Ermächtigung muss innerhalb von zwei Monaten von dem Tage
an, wo sie begehrt wurde, bewilligt werden; sie ist nicht nothwendig, üm
vor den Verwaltungsbehörden zu plaidiren, oder um den Maire zu ermäch-
tigen eine Besitzklage anzustrengen oder Einreden beizubringen, oder irgend-
welche Akte vorzunehmen, welche bestimmt sind Rechte zu wahren, oder
den Verlust von Klagen zu verhindern. Andererseits hat jeder Steuerzahler,
der auf dem Register der Gemeinde steht, das Recht auf seine Gefahr und
Kosten, mit der Genehmigung des Präfekturrathes, die Klagen, die nach seiner
Meinung die Gemeinde oder Gemeindesektion angehen, zu erheben, wenn sie
der dazu zunächst berufene Gemeinderath auf Grund einer vorhergehenden
Berathung auszuüben sich geweigert oder vernachlässigt hat; die Gemeinde
oder Gemeindesektion wird in den Prozess hineingezogen und das Urtheil
wird gegen sie vollstreckt.
Jeder gegen eine Gemeinde gerichteten Klage, die nicht eine Besitzklage
ist, muss bei Nichtigkeitsstrafe, eine erklärende Denkschrift, die gegen einen
Empfangschein dem Präfekten oder Unterpräfekten zugesandt wird, voraus-
gehen; diese Denkschrift (m&moire explicatif) unterbricht jede Verjährung und
verhindert jeden Verlust der Klage, wenn ihr in der Frist von drei Monaten
eine Klage vor Gericht folgt”); diese kann jedoch in keinem Falle vor zwei
Monaten nach dem Datum der Einreichung der Denkschrift bei den Gerichten
eingebracht werden.
Der Präfekt oder Unterpräfekt theilt sofort die Denkschrift dem Maire
der betreffenden Gemeinde mit, indem er ihn auffordert, den Gemeinderath
in der möglichst kürzesten Frist, zur Berathung einzuberufen. Der von dem
Gemeinderathe gefasste Beschluss ist dann dem Präfekturrathe mitzutheilen,
welcher entscheidet, ob die Gemeinde ermächtigt sein soll vor Gericht zu
erscheinen. Dieser Beschluss muss innerhalb zweier Monate nach Deponirung
der Denkschrift verkündigt werden. Wenn der Präfekturrath die Er-
mächtigung verweigert, so verlangt das Gesetz, dass diese Verweigerung mit
Gründen versehen sei; die Gemeinde und jeder Steuerpflichtige kann sodann
bei dem Staatsrathe Beschwerde erheben, und diese Reklamation muss inner-
7) So wird eine Controverse gelöst, welche die Jurisprudenz bis jetzt
entzweit hielt. Der Cassationshof hatte durch eine Entscheidung der Chambre
des requetes vom 21. avril 1882 (Dautoz, 1882. I, 409) beschlossen, dass die
blosse Niederlegung der Denkschrift die Verjährung unterbreche, ohne Rück-
sicht auf den Zeitraum, nach welchem die Klage später angestrengt würde.