Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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meindewohlthätigkeitsanstalten gefassten Beschlüsse, und die diese ver- 
schiedenen Gegenstände betreffenden Verordnungen. 
b) Klage vor den Gerichten. — In dieser Hinsicht beschränkt sich der 
Gesetzgeber damit im Grossen und Ganzen, die schon in dem Municipal- 
gesetze vom 18. Juli 1837 niedergelegten Regeln wieder zu geben. Keine 
Gemeinde oder Gemeindesektion kann als Klägerin oder als Angeklagte vor 
Gericht auftreten, wenn sie nicht dazu von dem Präfekturrath ermächtigt 
wird. Diese Ermächtigung muss innerhalb von zwei Monaten von dem Tage 
an, wo sie begehrt wurde, bewilligt werden; sie ist nicht nothwendig, üm 
vor den Verwaltungsbehörden zu plaidiren, oder um den Maire zu ermäch- 
tigen eine Besitzklage anzustrengen oder Einreden beizubringen, oder irgend- 
welche Akte vorzunehmen, welche bestimmt sind Rechte zu wahren, oder 
den Verlust von Klagen zu verhindern. Andererseits hat jeder Steuerzahler, 
der auf dem Register der Gemeinde steht, das Recht auf seine Gefahr und 
Kosten, mit der Genehmigung des Präfekturrathes, die Klagen, die nach seiner 
Meinung die Gemeinde oder Gemeindesektion angehen, zu erheben, wenn sie 
der dazu zunächst berufene Gemeinderath auf Grund einer vorhergehenden 
Berathung auszuüben sich geweigert oder vernachlässigt hat; die Gemeinde 
oder Gemeindesektion wird in den Prozess hineingezogen und das Urtheil 
wird gegen sie vollstreckt. 
Jeder gegen eine Gemeinde gerichteten Klage, die nicht eine Besitzklage 
ist, muss bei Nichtigkeitsstrafe, eine erklärende Denkschrift, die gegen einen 
Empfangschein dem Präfekten oder Unterpräfekten zugesandt wird, voraus- 
gehen; diese Denkschrift (m&moire explicatif) unterbricht jede Verjährung und 
verhindert jeden Verlust der Klage, wenn ihr in der Frist von drei Monaten 
eine Klage vor Gericht folgt”); diese kann jedoch in keinem Falle vor zwei 
Monaten nach dem Datum der Einreichung der Denkschrift bei den Gerichten 
eingebracht werden. 
Der Präfekt oder Unterpräfekt theilt sofort die Denkschrift dem Maire 
der betreffenden Gemeinde mit, indem er ihn auffordert, den Gemeinderath 
in der möglichst kürzesten Frist, zur Berathung einzuberufen. Der von dem 
Gemeinderathe gefasste Beschluss ist dann dem Präfekturrathe mitzutheilen, 
welcher entscheidet, ob die Gemeinde ermächtigt sein soll vor Gericht zu 
erscheinen. Dieser Beschluss muss innerhalb zweier Monate nach Deponirung 
der Denkschrift verkündigt werden. Wenn der Präfekturrath die Er- 
mächtigung verweigert, so verlangt das Gesetz, dass diese Verweigerung mit 
Gründen versehen sei; die Gemeinde und jeder Steuerpflichtige kann sodann 
bei dem Staatsrathe Beschwerde erheben, und diese Reklamation muss inner- 
7) So wird eine Controverse gelöst, welche die Jurisprudenz bis jetzt 
entzweit hielt. Der Cassationshof hatte durch eine Entscheidung der Chambre 
des requetes vom 21. avril 1882 (Dautoz, 1882. I, 409) beschlossen, dass die 
blosse Niederlegung der Denkschrift die Verjährung unterbreche, ohne Rück- 
sicht auf den Zeitraum, nach welchem die Klage später angestrengt würde.
	        
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