Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Francs erreicht, — und diese Summe wird als erreicht betrachtet, wenn die 
ordentlichen in den Rechnungen constatirten Einkünfte diese Totalsumme 
in den drei letzten Jahren erreicht haben, — ist immer der Genehmigung 
des Präsidenten der Republik auf den Vorschlag des Ministers des Innern 
unterworfen. 
d) — Rechnungsführung der Gemeinden. — Der Maire reicht bei dem 
Gemeinderathe vor der Berathung des neuen Budgets, die das abgeschlossene 
Rechnungsjahr betreffenden Rechnungen ein; diese müssen jedoch von dem 
Präfekten definitiv genehmigt werden; die Zahlungsanweisungen werden im 
allgemeinen durch den Maire ausgefertigt; wenn er sich jedoch weigert, eine 
Summe zur Bezahlung einer regelmässig bewilligten und fälligen Ausgabe an- 
zuweisen, so kann dies der Präfekt thun durch einen im Präfekturrathe er- 
gangenen Erlass, der dann die Stelle der verweigerten Anweisung vertritt. 
Die Communal-Einnahmen und -Ausgaben werden durch einen Rech- 
nungsführer besorgt, welcher allein unter seiner eigenen Verantwortlichkeit 
alle Einkünfte der Gemeinde und alle ihr schuldigen Beträge einziehen, so- 
wie die durch den Maire angewiesenen Ausgaben bis zur Höhe der regel- 
mässig genehmigten Kredite auszahlen muss. Das Rechnungsamt wird im 
allgemeinen dem Einnehmer der direkten Steuern übertragen, es kann 
jedoch in den Gemeinden, deren ordentliche Einkünfte 30000 Francs über- 
steigen, einem besonderen Communaleinnehmer anvertraut werden. Derselbe 
wird aus den drei durch den Gemeinderath vorgeschlagenen Oandidaten, ent- 
weder durch den Präfekten, wenn die Einkünfte der Gemeinde 300000 Francs 
nicht übersteigen, oder durch den Präsidenten der Republik, wenn die Ein- 
künfte der Gemeinde grösser sind, ernannt. 
Die Rechnungen des Communaleinnehmers werden entweder durch den 
Präfekturrath geprüft und abgeschlossen, mit Vorbehalt einer Appellation 
an den Rechnungshof, in den Gemeinden, deren ordentliche Einkünfte 
30000 Francs in den drei letzten Jahren nicht überstiegen haben; durch 
den Rechnungshof in erster und letzter Instanz in den Gemeinden, deren 
durchschnittlicher Ertrag diese Ziffer übersteigt. 
Die drei letzten Titel des Gesetzes vom 5. April 1884 (Art. 161 bis 
168) behandeln: a) die mehreren Gemeinden gemeinschaftlichen Güter und 
Rechte; b) die specielle Ordnung der Gemeindeangelegenheiten für Algerien 
und die Colonien; c) endlich die Ausserkraftsetzung der ältern im Wider- 
spruch stehenden Gesetze bezw. Verordnungen. 
Wir glauben nicht, dass es für unsere Leser nützlich oder interessant 
ist, diesen Punkten hier besondere Erörterungen zu widmen. — Mit dem vor- 
stehenden Abrisse des neuen Gesetzes haben wir bezweckt, dem deutschen 
Publikum, ohne Wortkram und nutzlose principielle Streitigkeiten, eine Skizze 
der Gemeindeordnung zu geben, welche durch dieses Gesetz in Frankreich 
eingeführt worden ist. Ihr Einfluss auf die politischen Institutionen und auf 
den Geist der Selbstverwaltung in Frankreich wird bald erkennbar werden.
	        
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