Aus der Spruchpraxis des Bundesamts für
das Heimathwesen.
Mitgetheilt von dem
Geheimen Regierungsrath Dr. KRrech,
Mitglied des Bundesamts für das Heimathwesen.
1. Zur Auslegung der $$ 13 und 25 U.-W.-G.
Die SS 13 u. 25 U.-W.-@. enthalten eine gesetzliche Definition der
Begriffe „ununterbrochener Aufenthalt“ ($ 10) bezw. „ununterbrochene
Abwesenheit“ ($ 22). Es besteht weder eine Regel noch eine Präsumtion,
dass die Entfernung von einem Orte als eine Unterbrechung des Aufenthalts
an demselben, bzw. dass die Rückkehr an einen Ort als eine Unterbrechung
der Abwesenheit von demselben anzusehen ist, es sei denn, dass Umstände
dargethan werden, welche in speziellem Falle eine entgegengesetzte Auffassung
begründen. Es ist vielmehr nach freier Beurtheilung der Sachlage im ein-
zelnen Falle zu entscheiden, ob eine Entfernung bzw. Rückkehr im Sinne des
Gesetzes eine Unterbrechung des Aufenthalts bezw. der Abwesenheit im Sinne
des Gesetzes wirkt oder nicht wirkt.
Die Beweislast trifft denjenigen Armenverband, welcher aus der Unter-
brechung bzw. Nichtunterbrechung des Aufenthalts oder der Abwesenheit die
Passivlegitimation eines anderen Armenverbandes ableitet.
Diese Sätze sind in einer Anzahl neuerer Entscheidungen des Bundes-
amts auf Grund wiederholter Berathungen angenommen und festgehalten
worden.
a. Ein Ortsarmenverband, welcher einen anderen ÖOrtsarmen-
verband als Unterstützungswohnsitz in Anspruch nimmt, muss
beweisen, dass
o) eine innerhalb der zweijährigen Aufenthaltsfrist stattgefundene Ent-
fernung in der Absicht erfolgte, den Aufenthalt beizubehalten ($ 13),
B) eine innerhalb der zweijährigen Abwesenheitsfrist erfolgte Rück-
kehr zu dauerndem Aufenthalt geschah. ($ 25).
So führte das Bundesamt in dem Urtheil vom 13. Februar 1886
in Sachen des Ortsarmenverbandes Dillenburg wider Sechshelden zu « aus:
„Nicht mit Unrecht hat der Vertreter des Klägers bei der mündlichen