Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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kann Beschränkungen irgend welcher Art im Wege der Reichs- 
gesetzgebung nicht unterliegen. Auch durch die Schutzgebiete 
selbst ist die Finanzhoheit des Kaisers rechtlich nicht beeinflusst, 
da dieselben koloniale Vertretungskörper nicht besitzen und für 
absehbare Zeiten auch nicht besitzen werden. Die Ausübung der 
kaiserlichen Finanzrechte wird in den meisten Fällen wahrschein- 
lich durch Erhebung von Ausfuhrzöllen in den Schutzgebieten 
erfolgen. Doch ist man hier über die ersten Ansätze noch nicht 
hinausgekommen. 
Eine Lücke bietet auf dem Gebiete des Finanzrechtes das 
Fehlen von Strafbestimmungen für Uebertretungen etwa zu er- 
lassender Finanzverordnungen. Die entsprechenden Bestim- 
mungen der Reichsgesetze sind einerseits unzureichend, da sie 
sich immer nur auf Zuwiderhandlungen gegen einzelne, in den 
Kolonien nicht geltende Finanzgesetze beziehen ; andererseits 
fallen diese Bestimmungen aber auch nicht unter den Begriff der 
Reichsstrafgesetze, welche allerdings für die Schutzgebiete in 
Kraft gesetzt sind. Denn die Strafandrohungen der Finanzgesetze 
sind im Grunde genommen gar keine Strafgesetze, sondern polizei- 
lich vorbeugender Natur. Sie sollen eine Beeinträchtigung der 
staatlichen Einnahmen verhüten. Dieser Lücke in der Gesetz- 
gebung wird für die Schutzgebiete nur durch Erlass von Polizei- 
verordnungen gegen die Uebertretung der Finanzverordnungen 
abzuhelfen sein. Denn jede Beeinträchtigung der Staatseinnahmen 
enthält gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Ordnung, die 
zu verhüten, Sache der Polizei ist. 
Für die Gesellschaftsschutzgebiete hat das Reich keinerlei 
besondere Ausgaben zu bestreiten. Denn der Schutz durch die 
kaiserliche Marine ist eine Wohlthat, die im Nothfalle allen im 
Auslande lebenden Deutschen und ihrem Eigenthum in gleicher 
Weise zu Theil wird. Dass bei den Gesellschaftsschutzgebieten 
der Schutz sich nicht nur auf die Person der Deutschen, sondern 
auch auf das Gebiet und dessen Einwohner erstreckt, fällt hier 
nicht ins Gewicht. Alle für die Verwaltung der Schutzgebiete 
erforderlichen Ausgaben werden vielmehr von den Gesellschaften 
bestritten, selbst wenn die Organe, wie die für die Rechtsprechung 
und in gewissem Masse auch für die Polizei, durch den Reichs- 
kanzler bestellt werden. In dem Reichshaushaltsetat sind daher 
auch besondere Ausgaben für die Gesellschaftsschutzgebiete nicht
	        
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