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kann Beschränkungen irgend welcher Art im Wege der Reichs-
gesetzgebung nicht unterliegen. Auch durch die Schutzgebiete
selbst ist die Finanzhoheit des Kaisers rechtlich nicht beeinflusst,
da dieselben koloniale Vertretungskörper nicht besitzen und für
absehbare Zeiten auch nicht besitzen werden. Die Ausübung der
kaiserlichen Finanzrechte wird in den meisten Fällen wahrschein-
lich durch Erhebung von Ausfuhrzöllen in den Schutzgebieten
erfolgen. Doch ist man hier über die ersten Ansätze noch nicht
hinausgekommen.
Eine Lücke bietet auf dem Gebiete des Finanzrechtes das
Fehlen von Strafbestimmungen für Uebertretungen etwa zu er-
lassender Finanzverordnungen. Die entsprechenden Bestim-
mungen der Reichsgesetze sind einerseits unzureichend, da sie
sich immer nur auf Zuwiderhandlungen gegen einzelne, in den
Kolonien nicht geltende Finanzgesetze beziehen ; andererseits
fallen diese Bestimmungen aber auch nicht unter den Begriff der
Reichsstrafgesetze, welche allerdings für die Schutzgebiete in
Kraft gesetzt sind. Denn die Strafandrohungen der Finanzgesetze
sind im Grunde genommen gar keine Strafgesetze, sondern polizei-
lich vorbeugender Natur. Sie sollen eine Beeinträchtigung der
staatlichen Einnahmen verhüten. Dieser Lücke in der Gesetz-
gebung wird für die Schutzgebiete nur durch Erlass von Polizei-
verordnungen gegen die Uebertretung der Finanzverordnungen
abzuhelfen sein. Denn jede Beeinträchtigung der Staatseinnahmen
enthält gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Ordnung, die
zu verhüten, Sache der Polizei ist.
Für die Gesellschaftsschutzgebiete hat das Reich keinerlei
besondere Ausgaben zu bestreiten. Denn der Schutz durch die
kaiserliche Marine ist eine Wohlthat, die im Nothfalle allen im
Auslande lebenden Deutschen und ihrem Eigenthum in gleicher
Weise zu Theil wird. Dass bei den Gesellschaftsschutzgebieten
der Schutz sich nicht nur auf die Person der Deutschen, sondern
auch auf das Gebiet und dessen Einwohner erstreckt, fällt hier
nicht ins Gewicht. Alle für die Verwaltung der Schutzgebiete
erforderlichen Ausgaben werden vielmehr von den Gesellschaften
bestritten, selbst wenn die Organe, wie die für die Rechtsprechung
und in gewissem Masse auch für die Polizei, durch den Reichs-
kanzler bestellt werden. In dem Reichshaushaltsetat sind daher
auch besondere Ausgaben für die Gesellschaftsschutzgebiete nicht