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heit unterbreche, und dass nur ausnahmsweise unter den Voraus-
setzungen des $ 25 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 diese Folge nicht
eintrete?). Er leitet daraus den Satz ab, dass die eine Rückkehr anrufende
Partei nicht zu beweisen brauche, dass die Rückkehr in der Absicht, den
Aufenthalt dauernd fortzusetzen, erfolgt sei; und verurtheilt den Beklagten
nach dem Klagantrage zur Erstattung ‘der Pflegekosten, weil nach Lage
der Sache anzunehmen sei, dass die Wittwe W. bei ihrer Rückkehr
eine bestimmte Absicht bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts überhaupt
nicht hatte, oder die Absicht, bis auf Weiteres zu bleiben.
Dieser Entscheidung hat weder in ihrer theoretischen Begründung bei-
gestimmt, noch hat sie in ihrem Resultate aufrecht erhalten werden können,
nachdem in zweiter Instanz eine Zeugenvernehmung stattgefunden hat.
Aus dem Zusammenhange der 88 10 und 13 einerseits und der $$ 22
und 25 a. a. O. andererseits ist zu entnehmen, dass nicht jede Entfernung
eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht jede Rückkehr
eine Unterbrechung der Abwesenheit zu Folge hat, sowie dass für die An-
wendung des Gesetzes der gemeinsprachliche Begriff der „Ununterbrochenheit“
nicht maassgebend ist, sondern derjenige gesetzliche Begriff des Wortes,
welcher durch die 88 13 und 25 a. a. O. gegeben ist?). Es ist daher nicht
zutreffend, dass $ 25 bestimme, in welchen Fällen ausnahmsweise eine
Rückkehr die Unterbrechung des Aufenthalts nicht wirke.
Das Gesetz kennt weder eine Regel noch eine Vermuthung dahin, dass
durch eine Rückkehr die Abwesenheit im rechtlichen 9inne des
Wortes unterbrochen werdet). Es erklärt vielmehr, dass alles auf die Um-
?) Das Bundesamt hat in früheren Entscheidungen ebenfalls wiederholt
(vgl. WoRLERs, Entsch. VIII. 4, X. 8, XI. 13, XV. 13, XVII. 19) diesen
Standpunkt eingenommen, aber denselben nicht konsequent festgehalten (vgl.
a. a. OÖ. IV. 7, 17, 18, XIV. 17, XV. 5, 6, 10).
®) Für diese Auslegung sprechen auch die Materialien, in denen mit
klaren Worten der gewöhnliche Begriff der Unterbrechung des Aufenthaltes
für dieses Gesetz verworfen wird. Es heisst in den Motiven:
„Jede Entfernung ..... unterbricht an sich den Aufenthalt. Das
folgt begriffsmässig aus dem 8 7 (jetzt $ 10). Nicht jede freiwillige
Entfernung aber darf diese Wirkung haben.“
Daher die Aufnahme des $ 13 (Vgl. bei ArnoLp, Freizügigkeit und
Unterstützungswohnsitz, S. 202). — Auch Eeer (Unterstützungswohnsitz, 8. 63
und 108) und Rochoız (Deutsches Armenpflegerecht, 8. 87) sehen in den
SS 13, 25 gesetzliche Definitionen.
%) Die Entstehungsgeschichte des $ 25 beweist, dass man die Auf-
stellung einer Präsumtion abgelehnt hat.
In dem ersten nur im Bundesrathe vorgelegten Entwurf folgte auf den
mit dem jetzigen $ 25 U.-W.-G. wörtlich übereinstimmenden ersten Absatz
ein zweites Alinea.
„Die Absicht den Aufenthalt dauernd fortzusetzen, ist, ohne Zu-
lassung desGegenbeweises, dann anzunehmen, wenn der Zurück-
gekehrte nach der Rückkehr einen Arbeitsverdienst oder sonstigen Nah-
rungserwerb an seinem bisherigen Aufenthaltsorte gehabt hat.“