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fallende Entfernung in der Absicht geschah, den gewöhnlichen Aufenthalt
daselbst aufzugeben ($ 13), sofern aber der Verlust des Unter-
stützungswohnsitzes an einem Orte in Frage kommt, dass eine statt-
gehabte Rückkehr die Unterbrechung der Abwesenheit nicht bewirkte,
weil sie nur zu vorübergehendem Aufenthalte erfolgte.
Diese Grundsätze sind in dem Urtheil v. 17. April 1886 in Sachen
des Ortsarmenverbandes Grimmen gegen den Landarmenverband Pommern
zur Anwendung gebracht.
Der Kuhknecht W. besass im März 1880, als er von Grimmen aus
nach Holthof in Dienst zog, den Unterstützungswohnsitz an ersterem Orte,
an welchem auch seine Ehefrau wohnhaft blieb. Von März 1880 bis zu
seinem Tode im April 1883 hat sich W. mit Ausnahme eines achttägigen
Zeitraums im November 1881 ununterbrochen in Holthof aufgehalten. Im
Dezember 1883 wurde seine Wittwe hülfsbedürftig und von Grimmen unter-
stützt. — Grimmen nahm zunächst den Gesammtarmenverband Grimmen-Land,
zu welchem Holthof gehört, wegen Erstattung in Anspruch; wurde jedoch
in erster Instanz abgewiesen, weil der erste Richter für erwiesen erachtete,
dass W. in Holthof seines Dienstes definitiv und ohne Aussicht auf spätere
Wiederaufnahme entlassen sei, und hieraus folgerte, dass W. sich in der Ab-
sicht von Holthof entfernt habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt daselbst
aufzugeben. Die von Grimmen gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung
musste als verspätet verworfen werden. Grimmen richtete nunmehr seine Klage
gegen den Landarmenverband der Provinz Pommern. Durch die rechtskräftige
Vorentscheidung sei festgestellt, dass W. in Holthof einen Unterstützungs-
wohnsitz nicht erworben habe. Seine Rückkehr nach Grimmen im November
1881 sei aber nur zu vorübergehendem Aufenthalt erfolgt, und demnach
nicht geeignet gewesen, den Verlust des Unterstützungswohnsitzes durch
Abwesenheit zu verhindern. — Der erste Richter hat auf Grund der Vor-
entscheidung und der derselben zu Grunde liegenden Beweisaufnahme nicht
für erwiesen erachtet, dass W. bei seiner Rückkehr nach Grimmen, die Ab-
sicht gehabt habe, seinen Aufenthalt daselbst nicht dauernd fortzusetzen
($ 25). Demgemäss ist die Klage abgewiesen. — Dagegen führte Grimmen
in der Berufungsinstanz aus, dass W. ausdrücklich seine Absicht ausge-
sprochen habe, nicht dauernd, sondern nur für einige Tage in Grimmen
bleiben und dann nach Holthof zurückkehren zu wollen, wo ihm bei seiner
Entlassung die Wiederaufnahme in den Dienst zugesagt sei, nachdem er
einige Tage in Grimmen gearbeitet habe.
Das Bundesamt hat das erste Urtheil bestätigt, indem es ausführte:
„Der Kläger hat zu beweisen, dass W. an seinem Todes-
tage landarm war, dass er also den im März 1880 in Grimmen besessenen
Unterstützungswohnsitz verloren und seine Rückkehr dorthin eine
Unterbrechung der Abwesenheit im Sinne des Gesetzes nicht bewirkt
hatte (8 25); — sowie ferner, dass er auch in Holthof den Unterstützungs-
wohnsitz nicht erworben hatte, weil seine Entfernung von dort