Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 589 0 — 
keit desselben in letzterer Eigenschaft in Anspruch genommen werde. Die 
G.’schen Eheleute hatten auch erklärt, dass sie die Kosten ihrer Kur selbst 
zu bestreiten im Stande seien. Wenn dessenungeachtet der Amtsvorsteher 
zunächst den Dr. H. um ambulante Behandlung derselben, und um Benach- 
richtigung, dass dieselbe eingeleitet sei, ersucht, und als dieser Lazarethpflege 
für unumgänglich nothwendig erklärte, den Gutsvorsteher veranlasste, die 
Aufnahme der G.'schen Eheleute herbeizuführen, so kann nicht bezweifelt 
werden, dass der Amtsvorsteher durch sanitätspolizeiliche Rücksichten 
zu seinem Vorgehen bestimmt ist.“ 
Das erste Urtheil, durch welches der Beklagte zur Erstattung der 
Pflegekosten verurtheilt war, ist demgemäss, weil ein armenrechtlicher Pflege- 
fall nicht vorliege, abgeändert und auf Abweisung erkannt worden. Es heisst 
dann weiter: 
„Diese Entscheidung steht auch keineswegs im Widerspruch mit dem in 
Sachen Beuthen wider Beuthener-Schwarzwald gefällten Urtheil des Bundes- 
amts vom 26. September 1885. Denn in letzterer Sache hatte die Polizei- 
behörde von Beuthener-Schwarzwald es abgelehnt, die Kur der syphilitisch 
erkrankten Frauensperson in die Wege zu leiten, und als auch der dortige 
Armenverband sich dessen weigerte, im Aufsichtswege veranlasst, dass die 
Kur auf Kosten des letzteren zur Ausführung gelangte (Awangsmaassregel 
gegenüber einem Armenverband), während im vorliegenden Falle die 
Polizeibehörde von vornherein pflichtgemäss die Unterbringung der G.’schen 
Eheleute in das Krankenhaus herbeigeführt hat. (Zwang gegen die Per- 
son der G.’schen Eheleute). — 
3. Zu $ 12 des Preuss. Ges. vom 13. März 1878. 
Der auf $ 12 des Preussischen Gesetzes vom 13. März 1878 begrün- 
dete Anspruch gegen den Armenverband des Unterstützungswohnsitzes wegen 
Erstattung der Kosten der Einlieferung und Bekleidung der im Wege der 
Zwangserziehung unterzubringenden verwahrlosten Kinder kann nicht im 
armenrechtlichen Streitverfahren geltend gemacht werden. 
Der $ 7 des Preussischen Gesetzes vom 13. März 1878 betr. die Unter- 
bringung verwahrloster Kinder (G.-S., S. 132) verpflichtet die Provinzial- 
verbände bezw. kommunalständischen Verbände Wiesbaden und Kassel auf 
Grund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts die Unterbringung ver- 
wahrloster Kinder in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungsanstalt 
in einer dem (Gesetze entsprechenden Weise herbeizuführen. Der $ 12, 
Abs. 2 bestimmt: 
„Die Kosten, welche durch Einlieferung in die Familie oder Anstalt 
und die dabei nöthige reglementsmässige erste Ausstattung des Zöglings und 
durch die Rückreise des Entlassenen erwachsen, fallen dem Ortsarmenverbande, 
in welchem der Zögling seinen Unterstützungswohnsitz hat, alle übrigen 
Kosten des Unterhalts und der Erziehung, sowie der Fürsorge bei Beendi- 
Archiv für Öffentliches Recht. D. 3. 4. 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.