Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 51 — 
vorgesehen. Ebenso wenig bezieht das Reich aus diesen Ge- 
bieten Einnahmen irgend welcher Art. 
Die Verwaltungskosten werden von den Gesellschaften theils 
aus ihrem im Inlande gesammelten Gesellschaftsvermögen, theils 
aus dem Ertrage der ihnen in den Schutzgebieten zustehenden 
nutzbaren Rechte bestritten. Der Schutzbrief der Neu-Guinea- 
Kompanie nennt von solchen Befugnissen ausdrücklich das aus- 
schliessliche Recht, in dem Schutzgebiete herrenloses Land in 
Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und Verträge mit 
den Eingeborenen über Land und Grundberechtigungen abzu- 
schliessen. Dagegen enthält der Schutzbrief der ostafrikanischen 
Gesellschaft eine solche allgemeine Bestimmung nicht, sondern 
verweist nur auf die mit den einheimischen Machthabern ge- 
schlossenen Verträge, nach denen sich die Befugnisse der Ge- 
sellschaft regeln sollen. Die wesentlichen Einnahmen der Gesell- 
schaften aus den Schutzgebieten selbst werden also aus dem 
Grundbesitz und dessen Veräusserung herfliessen. 
Ausserdem steht einem Plantagenbau oder Handelsbetriebe 
durch die Gesellschaften nichts im Wege. Dass sie den Plantagen- 
bau für sich monopolisiren können, was übrigens aus volkswirth- 
schaftlichen Gründen unter keinen Umständen geschehen wird, 
ergibt sich schon daraus, dass ihnen die ausschliessliche Ver- 
fügung über Grund und Boden der Schutzgebiete zusteht und 
dieser gegen ihren Willen durch Europäer nicht erworben werden 
kann. Ebenso können die Gesellschaften für ihre Gebiete ein 
Handelsmonopol, sei es allgemein, sei es in gewissen Handels- 
zweigen, in Anspruch nehmen, für Ostafrika allerdings nur un- 
beschadet der Beschlüsse der Kongokonferenz *?), soweit das durch 
dieselbe abgegrenzte Freihandelsgebiet in Betracht kommt. Ein 
solches Handelsmonopol könnte allerdings nach den Schutzbriefen 
jederzeit durch kaiserliche Anordnung wieder beseitigt werden. 
Die Neu-Guinea-Kompanie hat von Anfang an die Absicht aus- 
gesprochen, nicht selbst Handel zu treiben, sondern Angehörige 
aller Staaten in gleicher Weise zum Handels- und Gewerbe- 
betriebe, sowie zum Plantagenbau zuzulassen. 
#2) Die Generalakte der Kongokonferenz, Art. 5. — R.G.Bl. 1885, 
8. 215 ff. — schliesst für das Freihandelsgebiet die Einführung von Handels- 
monopolen und Privilegien aus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.