Dass die Gesellschaften bisher durch die einheimischen
Herrscher von ihren Unterthanen erhobene Abgaben, die ihnen
abgetreten sind, für sich beziehen, ist nicht unzulässig. Dagegen
steht den Gesellschaften ein Besteuerungsrecht gegenüber Euro-
päern nicht zu, da die Schutzbriefe von einem solchen nichts
erwähnen. Nach dem Schutzbriefe der ostafrikanischen Gesell-
schaft ist derselben, was das finanzielle Gebiet anbetrifft, lediglich
die Ausübung der aus den vorgelegten Verträgen fliessenden
Rechte, also der Rechte der einheimischen Machthaber übertragen
worden. Diese hatten aber Regierungsrechte, insbesondere ein
Besteuerungsrecht nur gegenüber ihren eigenen Unterthanen, aber
nicht gegenüber den Europäern. Der Schutzbrief der Neu-
Guineas-Kompanie gewährt dieser von finanziellen Befugnissen
lediglich das Grunderwerbsmonopol. Im übrigen verpflichtet er
die Gesellschaft, die nöthigen staatlichen Einrichtungen auf ihre
Kosten zu treffen, schliesst also damit eine Führung der Ver-
waltung auf Kosten der Europäer, eine Besteuerung derselben, aus.
Andererseits steht aber einer Besteuerung der Gesellschafts-
schutzgebiete durch den Kaiser nichts im Wege, wenn auch eine
solche Massregel politisch ungerechtfertigt erscheint, da das Reich
für die Gesellschaftsschutzgebiete keine Ausgaben zu bestreiten
hat. Denkbar ist dagegen immerhin, dass der Kaiser für diese
Gebiete Zölle einführt und die sich daraus ergebenden Einnahmen
den Gesellschaften als theilweise Entschädigung für die Ueber-
nahme der Verwaltungskosten überweist. In Ostafrika würde
jedoch, soweit es innerhalb des Freihandelsgebiets liegt, nach
Art. 3 der Generalakte der Berliner Konferenz die Ausschreibung
von Abgaben vom Handelsbetriebe nur zur Deckung der Kosten
für im Interesse des Handels gemachte Veranstaltungen zu-
lässig sein.
Auf kirchlichem Gebiete sind dauernde Einrichtungen bis
jetzt nicht getroffen. Eine Regelung der obersten Grundsätze
über das Verhältniss der Staatsgewalt zu den einzelnen Kon-
fessionen durch die Reichsgesetzgebung konnte nicht erfolgen
wegen der verfassungsmässigen räumlichen Beschränkung der
Befugnisse der gesetzgebenden Organe des Reiches auf das Reichs-
gebiet. Ebenso sind die im Inlande bestehenden Vorschriften
über das Verhältniss von Staat und Kirche auf die Schutzgebiete
unanwendbar, da diese Vorschriften nicht in das Gebiet des auf