Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Dass die Gesellschaften bisher durch die einheimischen 
Herrscher von ihren Unterthanen erhobene Abgaben, die ihnen 
abgetreten sind, für sich beziehen, ist nicht unzulässig. Dagegen 
steht den Gesellschaften ein Besteuerungsrecht gegenüber Euro- 
päern nicht zu, da die Schutzbriefe von einem solchen nichts 
erwähnen. Nach dem Schutzbriefe der ostafrikanischen Gesell- 
schaft ist derselben, was das finanzielle Gebiet anbetrifft, lediglich 
die Ausübung der aus den vorgelegten Verträgen fliessenden 
Rechte, also der Rechte der einheimischen Machthaber übertragen 
worden. Diese hatten aber Regierungsrechte, insbesondere ein 
Besteuerungsrecht nur gegenüber ihren eigenen Unterthanen, aber 
nicht gegenüber den Europäern. Der Schutzbrief der Neu- 
Guineas-Kompanie gewährt dieser von finanziellen Befugnissen 
lediglich das Grunderwerbsmonopol. Im übrigen verpflichtet er 
die Gesellschaft, die nöthigen staatlichen Einrichtungen auf ihre 
Kosten zu treffen, schliesst also damit eine Führung der Ver- 
waltung auf Kosten der Europäer, eine Besteuerung derselben, aus. 
Andererseits steht aber einer Besteuerung der Gesellschafts- 
schutzgebiete durch den Kaiser nichts im Wege, wenn auch eine 
solche Massregel politisch ungerechtfertigt erscheint, da das Reich 
für die Gesellschaftsschutzgebiete keine Ausgaben zu bestreiten 
hat. Denkbar ist dagegen immerhin, dass der Kaiser für diese 
Gebiete Zölle einführt und die sich daraus ergebenden Einnahmen 
den Gesellschaften als theilweise Entschädigung für die Ueber- 
nahme der Verwaltungskosten überweist. In Ostafrika würde 
jedoch, soweit es innerhalb des Freihandelsgebiets liegt, nach 
Art. 3 der Generalakte der Berliner Konferenz die Ausschreibung 
von Abgaben vom Handelsbetriebe nur zur Deckung der Kosten 
für im Interesse des Handels gemachte Veranstaltungen zu- 
lässig sein. 
Auf kirchlichem Gebiete sind dauernde Einrichtungen bis 
jetzt nicht getroffen. Eine Regelung der obersten Grundsätze 
über das Verhältniss der Staatsgewalt zu den einzelnen Kon- 
fessionen durch die Reichsgesetzgebung konnte nicht erfolgen 
wegen der verfassungsmässigen räumlichen Beschränkung der 
Befugnisse der gesetzgebenden Organe des Reiches auf das Reichs- 
gebiet. Ebenso sind die im Inlande bestehenden Vorschriften 
über das Verhältniss von Staat und Kirche auf die Schutzgebiete 
unanwendbar, da diese Vorschriften nicht in das Gebiet des auf
	        
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