Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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die Schutzgebiete übertragenen Privat-, Straf- und Prozessrechtes 
fallen. Insbesondere gilt, was aus Veranlassung eines besonderen 
Falles bekanntlich vor einiger Zeit in Frage gestellt wurde, das 
Reichsgesetz vom 4. Juli 1872 betreffend den Orden der Gesell- 
schaft Jesu?) in den Schutzgebieten nicht. Es ergibt sich dies 
nicht nur aus den allgemeinen Grundsätzen, über die bereits ge- 
sprochen ist, sondern auch daraus, dass das Gesetz den Orden 
der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordens- 
ähnlichen Kongregationen ausdrücklich nur „vom Gebiete des 
Deutschen Reichs“ ausschliesst, zu dem die Schutzgebiete nicht 
gehören. Dagegen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der 
Kaiser wie die von ihm beauftragten Organe über die Beziehungen 
von Staat und Kirche für die Schutzgebiete Anordnungen zu 
treffen befugt sind. Es ist natürlich, dass sie sich hierbei an 
die im Mutterlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen mög- 
lichst anlehnen. Im übrigen muss die weitere Entwicklung der 
kirchlichen Verhältnisse in den Schutzgebieten der Verwaltungs- 
praxis der Kolonialbehörden überlassen bleiben. Als oberster 
Grundsatz lässt sich jetzt nur das unbeschränkte Verordnungs- 
recht des Kaisers feststellen, das auch auf diesem Gebiete un- 
bedingt durchgreift, soweit das Landesrecht nicht im Wege steht. 
Nur für das Freihandelsgebiet des Kongo, innerhalb dessen 
Deutsch-Ostafrika zum grössten Theile liegt, ist die freie Aus- 
übung aller Kulte und der Missionsthätigkeit durch Art. 6 der 
Generalakte der Berliner Konferenz verbürgt. 
2) R.G.Bl. 1872, S. 253.
	        
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