Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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und sich zu erheblichen Drohungen verstiegen. In der Virginia- 
Resolution heisst es: dass die Staaten, welche die Parten des der 
Union zu Grunde liegenden Vertrages bilden, das Recht haben 
und in Pflicht gehalten sind, sich in’s Mittel zu legen (to inter- 
pose), um die Befugnisse, Rechte und Freiheiten aufrecht zu er- 
halten, welche ihnen zustehen, d. h. nämlich, sobald sie glauben, 
dass durch ein Unionsgesetz diese Befugnisse u. s. f. verletzt 
worden seien; in den Kentucky-Resolutionen aber wird die Sache 
noch bedeutend thatkräftiger angefasst und gesagt: dass die ver- 
schiedenen Staaten, da sie souverän und unabhängig sind, 
das unbestreitbare Recht haben, über Verfassungsverletzungen zu 
richten und dass eine „Nullifikation® der angeblich in Gemäss- 
heit der Konstitution vollzogenen, unautorisirten Akte durch diese 
souveränen Gewalten das rechtmässige Abhilfsmittel ist. — Das 
Merkwürdigste an diesen Vorgängen aber ist, dass die Urheber 
dieser Beschlüsse zwei Männer waren, die hauptsächlich an dem 
Entwurfe der Konstitution mitgearbeitet haben und dann auch 
Präsidenten der Vereinigten Staaten gewesen sind, nämlich 
Mapıson und JErrerson. v. Horst macht nun daraufhin diesen 
beiden und namentlich dem letzteren, der sich überhaupt nicht 
seiner besonderen Gunst erfreut, den Vorwurf, durch die Reso- 
lutionen die Auflöslichkeit der Union klar und deutlich, wenig- 
stens im Prinzip, anerkannt zu haben, und bringt noch weiterhin 
ein Schriftstück bei, das, von JEFFERson herrührend, sogar die 
Sezession — allerdings nur in dem äussersten Nothfalle — als 
grundsätzlich zulässiges Restriktionsmittel bezeichnet. Wie dem 
immer auch sein mag, jedenfalls hat weder Mavıson noch JEFFER- 
son die thatsächliche Möglichkeit so weitgehender Schritte ernst- 
lich in’s Auge gefasst, und ihre Aeusserungen, wie sie In jene 
Resolutionen übergegangen sind, verfolgten offenbar mehr den 
Zweck, durch Hinweis auf die gedachte Möglichkeit den Bestand 
der Union zu sichern, indem sie es für ihre Pflicht erachteten, 
die Unionsregierung vor der Usurpation solcher Kompetenzen zu 
warnen, welche derselben nach einer allerdings vielleicht ziem- 
lich engherzigen Auslegung der Konstitution nicht zuzurechnen 
sind — als in Wahrheit eine Zerstörung des eben erst und nicht 
zum mindesten durch ihre eigenen Anstrengungen geschaffenen 
Werkes anzubahnen. In der That lässt sich doch auch — wie 
die Dinge nach der Konstitution nun einmal liegen — gar nicht
	        
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