_- 9 —
und sich zu erheblichen Drohungen verstiegen. In der Virginia-
Resolution heisst es: dass die Staaten, welche die Parten des der
Union zu Grunde liegenden Vertrages bilden, das Recht haben
und in Pflicht gehalten sind, sich in’s Mittel zu legen (to inter-
pose), um die Befugnisse, Rechte und Freiheiten aufrecht zu er-
halten, welche ihnen zustehen, d. h. nämlich, sobald sie glauben,
dass durch ein Unionsgesetz diese Befugnisse u. s. f. verletzt
worden seien; in den Kentucky-Resolutionen aber wird die Sache
noch bedeutend thatkräftiger angefasst und gesagt: dass die ver-
schiedenen Staaten, da sie souverän und unabhängig sind,
das unbestreitbare Recht haben, über Verfassungsverletzungen zu
richten und dass eine „Nullifikation® der angeblich in Gemäss-
heit der Konstitution vollzogenen, unautorisirten Akte durch diese
souveränen Gewalten das rechtmässige Abhilfsmittel ist. — Das
Merkwürdigste an diesen Vorgängen aber ist, dass die Urheber
dieser Beschlüsse zwei Männer waren, die hauptsächlich an dem
Entwurfe der Konstitution mitgearbeitet haben und dann auch
Präsidenten der Vereinigten Staaten gewesen sind, nämlich
Mapıson und JErrerson. v. Horst macht nun daraufhin diesen
beiden und namentlich dem letzteren, der sich überhaupt nicht
seiner besonderen Gunst erfreut, den Vorwurf, durch die Reso-
lutionen die Auflöslichkeit der Union klar und deutlich, wenig-
stens im Prinzip, anerkannt zu haben, und bringt noch weiterhin
ein Schriftstück bei, das, von JEFFERson herrührend, sogar die
Sezession — allerdings nur in dem äussersten Nothfalle — als
grundsätzlich zulässiges Restriktionsmittel bezeichnet. Wie dem
immer auch sein mag, jedenfalls hat weder Mavıson noch JEFFER-
son die thatsächliche Möglichkeit so weitgehender Schritte ernst-
lich in’s Auge gefasst, und ihre Aeusserungen, wie sie In jene
Resolutionen übergegangen sind, verfolgten offenbar mehr den
Zweck, durch Hinweis auf die gedachte Möglichkeit den Bestand
der Union zu sichern, indem sie es für ihre Pflicht erachteten,
die Unionsregierung vor der Usurpation solcher Kompetenzen zu
warnen, welche derselben nach einer allerdings vielleicht ziem-
lich engherzigen Auslegung der Konstitution nicht zuzurechnen
sind — als in Wahrheit eine Zerstörung des eben erst und nicht
zum mindesten durch ihre eigenen Anstrengungen geschaffenen
Werkes anzubahnen. In der That lässt sich doch auch — wie
die Dinge nach der Konstitution nun einmal liegen — gar nicht