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absehen, warum die Einzelstaaten nicht das Recht haben sollten,
die Konstitution als aufgehoben zu betrachten, wenn die Unions-
regierung ihrerseits ohne Weiteres die ihr durch die Konstitution
klar und deutlich verliehenen Kompetenzen überschreiten und
damit selbst die Konstitution begrifflich ausser Kraft setzen würde.
Dieser Umstand scheint in der Darstellung v. Housr’s nicht ge-
nügend gewürdigt; und darin liegt auch der grosse Unterschied
zwischen dem Standpunkte eines MAanvıson und JEFFERSON einer-
seits und OAuHoun’s andererseits, für den v. Host allerdings eine
sehr grosse Vorliebe bekundet. CALHoun ist — was man auch
sagen mag —- trotz der Virginia- und Kentucky-Resolutionen
der eigentliche Vater der Sezession, wenn ihn auch v. Host nicht
ohne Grund gegen den wider ihn erhobenen Vorwurf vertheidigt,
dass er gleich von Anfang an mit vollem Bewusstsein auf die
Zerstörung der Union hingearbeitet habe; das mag gewiss an sich
richtig sein; und richtig ist auch, dass CArmoun nicht der „Er-
finder“ der Sezession ist, denn der Grund für diese lag, wie schon
bemerkt, in den Verhältnissen der Union, wie jedes zusammen-
gesetzten Staates; kein einzelner Mensch wäre einflussreich genug
gewesen, selbst Caunuoun nicht, der Lehre von der Sezession
einen so grossen Anhang zu gewinnen, als es ihm thatsächlich
gelang, wenn diese Lehre lediglich das Ergebniss seiner persön-
lichen politischen Ueberzeugung gewesen wäre; aber CALHoUN
war der Erste, welcher diese Lehre in ein gewisses System ge-
bracht und mit voller Schärfe entwickelt hat; er wollte — soweit
er überhaupt die Erhaltung der Union in’s Auge gefasst hat —
sie in jedem Falle nur so erhalten wissen, wie sie seiner Auf-
fassung nach sein sollte; er legte der Konstitution bei ihrer
Interpretation einen sehr eigenthümlichen Zwang an, und wenn
es nun auch im allgemeinen bei den Amerikanern Sitte ist, für
jedwede Ansicht die Begründung aus der Konstitution von 1789
herzuleiten, so ist das doch unbedingt nicht der Fehler dieses
Gesetzes, denn man kann nicht bestreiten, dass der Wortlaut
desselben so klar und deutlich ist, wie er nur in irgend einem
Gesetze der Welt zu finden ist; dass also gewisse Auskgungen
nur auf Mangel an juristischem Verständniss oder aber einer,
vielleicht mit Selbsttäuschung verbundenen, darum aber nicht
minder unentschuldbaren absichtlichen Verdrehung der einzelnen
Bestimmungen oder des dem Ganzen zu Grunde liegenden Geistes