Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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absehen, warum die Einzelstaaten nicht das Recht haben sollten, 
die Konstitution als aufgehoben zu betrachten, wenn die Unions- 
regierung ihrerseits ohne Weiteres die ihr durch die Konstitution 
klar und deutlich verliehenen Kompetenzen überschreiten und 
damit selbst die Konstitution begrifflich ausser Kraft setzen würde. 
Dieser Umstand scheint in der Darstellung v. Housr’s nicht ge- 
nügend gewürdigt; und darin liegt auch der grosse Unterschied 
zwischen dem Standpunkte eines MAanvıson und JEFFERSON einer- 
seits und OAuHoun’s andererseits, für den v. Host allerdings eine 
sehr grosse Vorliebe bekundet. CALHoun ist — was man auch 
sagen mag —- trotz der Virginia- und Kentucky-Resolutionen 
der eigentliche Vater der Sezession, wenn ihn auch v. Host nicht 
ohne Grund gegen den wider ihn erhobenen Vorwurf vertheidigt, 
dass er gleich von Anfang an mit vollem Bewusstsein auf die 
Zerstörung der Union hingearbeitet habe; das mag gewiss an sich 
richtig sein; und richtig ist auch, dass CArmoun nicht der „Er- 
finder“ der Sezession ist, denn der Grund für diese lag, wie schon 
bemerkt, in den Verhältnissen der Union, wie jedes zusammen- 
gesetzten Staates; kein einzelner Mensch wäre einflussreich genug 
gewesen, selbst Caunuoun nicht, der Lehre von der Sezession 
einen so grossen Anhang zu gewinnen, als es ihm thatsächlich 
gelang, wenn diese Lehre lediglich das Ergebniss seiner persön- 
lichen politischen Ueberzeugung gewesen wäre; aber CALHoUN 
war der Erste, welcher diese Lehre in ein gewisses System ge- 
bracht und mit voller Schärfe entwickelt hat; er wollte — soweit 
er überhaupt die Erhaltung der Union in’s Auge gefasst hat — 
sie in jedem Falle nur so erhalten wissen, wie sie seiner Auf- 
fassung nach sein sollte; er legte der Konstitution bei ihrer 
Interpretation einen sehr eigenthümlichen Zwang an, und wenn 
es nun auch im allgemeinen bei den Amerikanern Sitte ist, für 
jedwede Ansicht die Begründung aus der Konstitution von 1789 
herzuleiten, so ist das doch unbedingt nicht der Fehler dieses 
Gesetzes, denn man kann nicht bestreiten, dass der Wortlaut 
desselben so klar und deutlich ist, wie er nur in irgend einem 
Gesetze der Welt zu finden ist; dass also gewisse Auskgungen 
nur auf Mangel an juristischem Verständniss oder aber einer, 
vielleicht mit Selbsttäuschung verbundenen, darum aber nicht 
minder unentschuldbaren absichtlichen Verdrehung der einzelnen 
Bestimmungen oder des dem Ganzen zu Grunde liegenden Geistes
	        
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