Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Anwendung eines durchgreifenden Mittels sie ganz und gar den 
Südstaaten auszuliefern. Nur durch die vermittelnde Thätigkeit 
jener Männer, die vielleicht freilich mitunter diesen günstigen 
Erfolg ihrer Handlungsweise weder geahnt noch beabsichtigt 
haben mögen, wurde die grosse Spanne Zeit gewonnen, während 
deren sich die, übrigens von v. Housr in allen Einzelheiten richtig 
dargestellte, Entwicklung der freien Staaten in der Weise voll- 
ziehen konnte, dass sie allmählich ein immer grösseres moralisches 
und wirthschaftliches Uebergewicht über die ursprünglich zahl- 
reicher bevölkerten und widerstandsfähigeren Sklavenstaaten ge- 
wannen und dadurch in den Stand gesetzt wurden, schliesslich 
in einem grossen, weltgeschichtlichen Kampfe zu siegen, bei dem 
das formale Recht durchaus nicht immer auf Seiten des end- 
lichen Siegers gewesen ist. 
Auf der durch diese vermittelnde Thätigkeit der leitenden 
Staatsmänner geebneten Bahn spielte sich nun die Geschichte der 
Sklavenfrage seit dem Missouri-Kompromiss in folgenden Haupt- 
zügen ab: 
Anfangs der dreissiger Jahre wurde auf Veranlassung aus 
den Sklavenstaaten die Durchführung eines Gesetzes versucht, 
nach welchem nicht nur alle Druckschriften, sondern ganz all- 
gemein „Papiere“ — wenn sie Aufreizungen der Sklaven ent- 
hielten — von dem Vertriebe bezw. der Beförderung durch die 
Post, deren Verwaltung zur Kompetenz der Bundesregierung 
gehört, ausgeschlossen werden sollten. Dieses Verlangen war um 
so bemerkenswerther, als es naturgemäss zu einer Verletzung der 
verfassungsmässig gewährleisteten Pressfreiheit wie andererseits 
des Briefgeheimnisses führen musste und thatsächlich führte; 
allein diese Phase des merkwürdigen Kampfes wäre im Grunde 
kaum besonders beachtenswerth, da sie schliesslich, wie voraus- 
zusehen war, ziemlich schnell in einer für die Unantastbarkeit 
der bedrohten Rechte günstigen Weise ihren Abschluss fand, 
wenn sie nicht das Vorspiel zu jener von den Südstaaten immer 
dreister aufgestellten Behauptung gebildet hätte, dass man über- 
haupt im ganzen Gebiete der Union befugt sei, jedwede Dis- 
kussion über die Sklavenfrage schlechterdings zu verbieten. 
Diese Anschauung fand denn sehr bald in den Regeln, d. h. der 
Geschäftsordnung des Kongresses, welcher nahezu die Bedeutung 
eines formellen Gesetzes innewohnt, ihren sehr verständlichen
	        
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