fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Beschluss von Bundesrath und Reichstag vorläge, das Zustande- 
kommen eines Gesetzes verhindern ??). Die weitere Verfolgung 
dieser Frage kann aber hier zunächst ausgesetzt bleiben. Denn 
ist, wie später nachzuweisen sein wird, der Kaiser Träger der 
gesetzgebenden Gewalt, so kann er zweifellos seine Mitwirkung 
in jedem Stadium der Gesetzgebung ablehnen. 
Es wird zweitens die Frage aufgeworfen: Kann der Kaiser 
die Ausfertigung und Verkündigung einesReichsgesetzes verweigern ? 
In der Literatur ist nur vereinzelt die Ansicht zum Ausdrucke 
gelangt, dass dem Ausfertigungs- und Verkündigungsrechte des 
Kaisers eine gleichartige Verpflichtung nicht entspräche, und so- 
mit dem Kaiser ein Veto durch Verweigerung der Ausfertigung 
zustehe“*). Allgemein wird aus den Bestimmungen der Reichs- 
verfassung, wonach die Uebereinstimmung von Bundesrath und 
Reichstag zu einem Gesetze erforderlich und ausreichend ist, und 
der Bundesrath stets über die Beschlüsse des Reichstags zu be- 
schliessen hat, auch wenn sie sich mit der Vorlage der verbün- 
deten Regierungen decken, die Folgerung gezogen, dass der 
Bundesrath als unmittelbarer Vertreter des Collectivsouveräns 
die Sanction ertheill. Somit wäre durch den letzten Beschluss 
des Bundesrathes das Reichsgesetz bereits zuStande gekommen. Der 
Kaiser könnte es also nicht mehr hindern, müsste vielmehr, da 
es seine Pflicht ist, den Gesetzen Geltung zu verschaffen, die 
Ausfertigung und Verkündigung vollziehen. Diese Verpflichtung 
hätte aber der Kaiser nur dann, wenn wirklich ein verfassungs- 
mässiges Gesetz vorliegt. In letztere Beziehung wird ihm vor der 
Ausfertigung ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht einge- 
  
  
23) Vgl. über die Frage und den derselben zu Grunde liegenden Fall 
HÄneL, Organisatorische Entwicklung S. 46 ff., LapannD, Reichsstaatsrecht 
Bd. 1, S. 536, HenseL in Hırrm’s Ann. 1882, S. 14, G. MEYER, Staaterecht 
(3. A.), S. 374, welche sämmtlich dieses Recht des Kaisers leugnen, Verh. 
des Reichstages vom 24. Februar 1881, Sten. Ber. Bd. 1, S. 30. 
24) v. MArrtırz, Betrachtungen über die Verfassung des nordd. Bundes 
(1868), S. 45, DERNBURG, Lehrbuch der Pandekten $ 25.
	        
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