Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

die kühnsten Lehren eines Caruoun hinaus, war aber durchaus 
folgerichtig und konnte im Grunde die denkenden Amerikaner 
nicht überraschen. 
So lagen die Sachen bei der Wahl Bucuanaws zum Präsi- 
denten im Jahre 1857; und soweit reicht — bezüglich des Kampfes 
um die Sklaverei — das v. Horst’sche Werk bisher, dessen Fort- 
setzung die Aufgabe haben wird, darzustellen, wie sich nun that- 
sächlich alles das entwickelte, was nach dem bisherigen Laufe 
der Dinge unvermeidlich war. Der Sezessionskrieg entschied 
schliesslich zu Gunsten des Nordens und der freien Arbeit: das 
staatsrechtliche Ergebniss desselben bildeten die Art. XIII—XV 
der Amendements, welche die Sklaverei im ganzen Gebiete der 
Union schlechthin aufheben und den freigewordenen Farbigen die 
vollen Bürgerrechte zu verschaffen bestimmt waren. — Diese 
Amendements enthalten also die gewaltigste Aenderung, welche 
das Verfassungsrecht der Verein. Staaten seit 1789 erfahren hat: 
seit Annahme desselben ist im Grunde an die Stelle der alten 
eine neue Union getreten, deren jetzt geltende Verfassung 
v. Horst nun ebenfalls, und zwar, wie schon erwähnt, für MAr- 
Quarpsen’s Handbuch des öffentlichen Rechts bearbeitet hat. 
Diese Darstellung ist, um das gleich vorweg zu bemerken, 
weniger umfangreich, weniger eingehend und auch ganz ent- 
schieden weniger kritisch, als das bisher besprochene geschicht- 
liche Werk, vor dem sie nur eine grössere Klarheit und Durch- 
sichtigkeit der Sprache voraus hat; freilich wäre zweifellos eine 
gleicherweise in alle Einzelheiten eindringende Bearbeitung für 
eine derartige Sammlung mehr encyklopädischen Charakters auch 
keineswegs angebracht gewesen, so dass das Gebotene dem offen- 
bar dadurch angestrebten Zwecke völlig genügt, eine gedrängte 
Uebersicht des aktuellen amerikanischen Staatsrechts zu geben. 
Nachdem in einem einleitenden Abschnitte die „Genesis der 
Bundesverfassung nebst deren Amendements“ behandelt worden 
ist, bespricht v. Horst „die grundliegenden Prinzipien der Ver- 
fassung und des Verfassungsrechtes* und hier zunächst „die 
Preamble“ der Konstitution, in welcher gesagt wird, dass „Wir, 
das Volk der Vereinigten Staaten — und zwar um gewisse, einzeln 
aufgezählte Vorbedingungen für ein geregeltes, öffentliches Leben 
zu ermöglichen — die Konstitution beschlossen haben“. Diese 
Preamble erklärt v. Hoznst — im Gegensatze zu der in meiner. 
Archiv für Öffentliches Recht. I. 1. 6
	        
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