Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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rechtfertigte Ausnahme erleiden; das Urtheil, welches auf Grund 
des Impeachments ergeht, kann gar nicht anders aufgefasst 
werden, denn als eine Bethätigung derjenigen Reaktion, welche von 
Seiten des Kongresses naturgemäss erfolgen muss, wenn die ver- 
fassungsmässig zu Stande gekommenen Gesetze von irgend einem 
Beamten — sei er Exekutivbeamter, selbst Präsident der Verein. 
Staaten, oder Richter — nicht in entsprechender Weise ausge- 
führt werden; darum erstreckt sich die Wirkung eines Impeach- 
ments auch nur, wie schon angedeutet, auf die Entfernung einer 
Person aus dem bisher von ihr bekleideten Amte, und ergibt 
sich auch die Unhaltbarkeit der von v. Horsr mitgetheilten An- 
sicht FArrAr’s, dass ein Impeachment nicht nur gegen Beamte, 
sondern auch gegen Privatpersonen zulässig sei. 
An die Befugnisse des Kongresses schliessen sich dann in 
der v. Horst’schen Darstellung diejenigen des Präsidenten, nämlich 
die Militärgewalt, ferner — und zwar unter einer’ gewissen Mit- 
wirkung von Seiten des Senates — der Verkehr mit auswärtigen 
Mächten, namentlich das Recht, mit denselben Verträge zu 
schliessen, und das Recht der Beamtenernennung, sowie endlich 
das Begnadiguugsrecht. 
Bezüglich des dritten Departements, des richterlichen, be- 
spricht v. Houst die „Kompetenz der Bundesgerichte*, deren Pro- 
zessordnung“ und „Geschäftskreis“. 
Die hierher gehörigen Fragen sind zu dem schwierigsten 
Theile des gesammten amerikanischen Verfassungsrechtes zu 
zählen, obgleich der allgemeine hierbei durchgeführte Grund- 
gedanke ebenso einfach wie richtig ist, dass nämlich die Ver- 
einigten Staaten eine unbedingte Justizhoheit in allen denjenigen 
Fällen haben sollen, in denen Vereinigten - Staaten-Gesetze in 
Frage stehen, dass also die Justizhoheit ganz entsprechend der 
Gesetzgebungsbefugniss umschrieben wird. Wäre das nicht der 
Fall, so wäre die Souveränetät der Bundesregierung offenbar ein 
blosser Schatten, weder theoretisch noch praktisch dem Wesen 
der Sache genügend. Nach jenem Grundgedanken ist also der 
Kongress befugt, Vereinigte-Staaten-Gerichte zu schaffen bezw. 
die Kompetenz derselben zu bestimmen. Nun liegt aber in praxi 
die Sache so, dass gewisse, an sich der Justizhoheit der Ver- 
einigten Staaten unterligende Fälle der Kompetenz der Bundes- 
gerichte durch Bundesgesetz noch nicht zugewiesen sind, und dass
	        
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