_ 8397 —
rechtfertigte Ausnahme erleiden; das Urtheil, welches auf Grund
des Impeachments ergeht, kann gar nicht anders aufgefasst
werden, denn als eine Bethätigung derjenigen Reaktion, welche von
Seiten des Kongresses naturgemäss erfolgen muss, wenn die ver-
fassungsmässig zu Stande gekommenen Gesetze von irgend einem
Beamten — sei er Exekutivbeamter, selbst Präsident der Verein.
Staaten, oder Richter — nicht in entsprechender Weise ausge-
führt werden; darum erstreckt sich die Wirkung eines Impeach-
ments auch nur, wie schon angedeutet, auf die Entfernung einer
Person aus dem bisher von ihr bekleideten Amte, und ergibt
sich auch die Unhaltbarkeit der von v. Horsr mitgetheilten An-
sicht FArrAr’s, dass ein Impeachment nicht nur gegen Beamte,
sondern auch gegen Privatpersonen zulässig sei.
An die Befugnisse des Kongresses schliessen sich dann in
der v. Horst’schen Darstellung diejenigen des Präsidenten, nämlich
die Militärgewalt, ferner — und zwar unter einer’ gewissen Mit-
wirkung von Seiten des Senates — der Verkehr mit auswärtigen
Mächten, namentlich das Recht, mit denselben Verträge zu
schliessen, und das Recht der Beamtenernennung, sowie endlich
das Begnadiguugsrecht.
Bezüglich des dritten Departements, des richterlichen, be-
spricht v. Houst die „Kompetenz der Bundesgerichte*, deren Pro-
zessordnung“ und „Geschäftskreis“.
Die hierher gehörigen Fragen sind zu dem schwierigsten
Theile des gesammten amerikanischen Verfassungsrechtes zu
zählen, obgleich der allgemeine hierbei durchgeführte Grund-
gedanke ebenso einfach wie richtig ist, dass nämlich die Ver-
einigten Staaten eine unbedingte Justizhoheit in allen denjenigen
Fällen haben sollen, in denen Vereinigten - Staaten-Gesetze in
Frage stehen, dass also die Justizhoheit ganz entsprechend der
Gesetzgebungsbefugniss umschrieben wird. Wäre das nicht der
Fall, so wäre die Souveränetät der Bundesregierung offenbar ein
blosser Schatten, weder theoretisch noch praktisch dem Wesen
der Sache genügend. Nach jenem Grundgedanken ist also der
Kongress befugt, Vereinigte-Staaten-Gerichte zu schaffen bezw.
die Kompetenz derselben zu bestimmen. Nun liegt aber in praxi
die Sache so, dass gewisse, an sich der Justizhoheit der Ver-
einigten Staaten unterligende Fälle der Kompetenz der Bundes-
gerichte durch Bundesgesetz noch nicht zugewiesen sind, und dass