Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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kundgegeben) für einen tüchtigen Nachfolger zu sorgen ver- 
pflichtet, um das von ihm gepflegte Gut des Staatswohls in 
sichere Hände zu legen. (Die Pflichten des Fürsten werden 
kategorisch hervorgehoben.) Eine erbliche Thronfolge hindere 
nun den Herrscher an dieser seiner natürlichen Pflicht: der 
nächste Erbe sei nicht immer der würdigste Thronfolger; ausser- 
dem werde ein durch die erbliche Thronfolge garantirter Erbe 
durch diese Zuversicht der Unentziehbarkeit seines Rechtes zu 
Hochmuth und Widerspenstigkeit gegen seinen Vater und Herrn 
veranlasst, was dann diesen behindere, seinen Nachfolger zum 
würdigen Herrscher auszubilden, d. h. seine heiligste Pflicht 
zu erfüllen. 
Die Mängel der Wahlmonarchie waren weit leichter zu er- 
bringen. 
Also aus öffentlich-rechtlichen und politischen Gründen wurde 
in der officiellen Apologie die testamentarische Ernennung des 
Thronfolgers als bestes System ausgeführt und befürwortet. Besser 
als je einem anderen, hiess es da, seien dem leitenden Herrscher 
die Leute und Dinge bekannt, ihm liege auch die ganze Sache 
naturgemäss am nächsten (also durchaus nicht patrimonial 
wird argumentirt); kein Anderer als der Herrscher sei daher 
besser im Stande, also auch nicht berechtigt, den Regierungs- 
nachfolger im Staat zu ernennen. — Die angedeuteten Ausfüh- 
rungen passen natürlich auf das vorzügliche Vorbild des grossen 
Herrschers, wie Peter I. ein solcher war, und auf die von ıhm 
bekämpften Missstände und Gefahren; aber sie sind wohl auch 
mit diesen exceptionellen Ursprungsgründen mehr oder weniger 
erschöpft. 
Procorowıcz’ Werk trug ganz das Gepräge der Petrinischen 
Anschauungen; es war die politische Schule des grossen Zaren, 
die wir hier in geschicktester Ausführung gedrängt, man kann 
sagen geschmackvoll, sehr beredt, tief gelehrt und erschöpfend 
und nichtsdestoweniger sehr mundgerecht (populär) wiedergespie-
	        
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