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kundgegeben) für einen tüchtigen Nachfolger zu sorgen ver-
pflichtet, um das von ihm gepflegte Gut des Staatswohls in
sichere Hände zu legen. (Die Pflichten des Fürsten werden
kategorisch hervorgehoben.) Eine erbliche Thronfolge hindere
nun den Herrscher an dieser seiner natürlichen Pflicht: der
nächste Erbe sei nicht immer der würdigste Thronfolger; ausser-
dem werde ein durch die erbliche Thronfolge garantirter Erbe
durch diese Zuversicht der Unentziehbarkeit seines Rechtes zu
Hochmuth und Widerspenstigkeit gegen seinen Vater und Herrn
veranlasst, was dann diesen behindere, seinen Nachfolger zum
würdigen Herrscher auszubilden, d. h. seine heiligste Pflicht
zu erfüllen.
Die Mängel der Wahlmonarchie waren weit leichter zu er-
bringen.
Also aus öffentlich-rechtlichen und politischen Gründen wurde
in der officiellen Apologie die testamentarische Ernennung des
Thronfolgers als bestes System ausgeführt und befürwortet. Besser
als je einem anderen, hiess es da, seien dem leitenden Herrscher
die Leute und Dinge bekannt, ihm liege auch die ganze Sache
naturgemäss am nächsten (also durchaus nicht patrimonial
wird argumentirt); kein Anderer als der Herrscher sei daher
besser im Stande, also auch nicht berechtigt, den Regierungs-
nachfolger im Staat zu ernennen. — Die angedeuteten Ausfüh-
rungen passen natürlich auf das vorzügliche Vorbild des grossen
Herrschers, wie Peter I. ein solcher war, und auf die von ıhm
bekämpften Missstände und Gefahren; aber sie sind wohl auch
mit diesen exceptionellen Ursprungsgründen mehr oder weniger
erschöpft.
Procorowıcz’ Werk trug ganz das Gepräge der Petrinischen
Anschauungen; es war die politische Schule des grossen Zaren,
die wir hier in geschicktester Ausführung gedrängt, man kann
sagen geschmackvoll, sehr beredt, tief gelehrt und erschöpfend
und nichtsdestoweniger sehr mundgerecht (populär) wiedergespie-