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Thronfolgegesetz wurde das Familienstatut vom 5. (17.) April
1797 publicirt, das die Privilegien und den Unterhalt der Mit-
glieder des Kaiserhauses und die Apanagenverwaltung anordnete.
Es ist ca. 100 Seiten stark; eine Menge sehr interessanter Details
bezüglich der Apanagenverwaltung haben eine solche Volumino-
sität des Gesetzesstückes verursacht.
Beide Gesetze, Thronfolge- und Familienstatut, wurden als
ein einheitliches Ganze bezeichnet und sollten den Fundamental-
gesetzen desReichs einverleibt werden: „Sie sind,“ wurde bedeutet,
„das Fundament für das Reich, denn das Höchste für den Staat
ist eine fest bestimmte und ununterbrochene Thronfolge.“ Dazu
sei eine Dynastie nöthig, für deren Bestand und Wohlergehen
man durch ein genaues, in’s Detail gehende Familienstatut vor-
herzusehen habe, dessen Grundsätze unbedingt (durchaus) der
„Lage“ des Staates und dem „Recht der Natur“ entsprechen müssen.
Welche sonstigen Statuten im Uebrigen als die Fundamental-
gesetze des Reiches zu gelten hätten, wurde nicht gesagt. Es
ist diese Frage auch aus anderen Gründen nicht zu beantworten.
Jedenfalls hat bis auf den Augenblick als solches Fundamenal-
gesetz einen eigenthümlichen juristischen Ausdruck nur das
Thronfolgegesetz allein gehabt: denn der Kaiser soll bei der
Thronbesteigung und Krönung dessen Beobachtung an-
geloben (Reichsgrundgesetze, Art. 17). Dieser Vorschrift haben
seither alle Kaiser in allen Stücken genügt und die verpflichtende
Bedeutung derselben stets mit besonderem Nachdrucke betont.
Unter Kaiser NıcoLavs wurde sie in die erste Ausgabe des Swod
Sakonow aufgenommen und hat sich seither unverändert (als
Art. 17) in den späteren revidirten Ausgaben des Swod erhalten.
Das genannte specielle Hausgesetz oder Familienstatut vom
5. April 1797 hat eine andere juristische Bedeutung als das
Thronfolgegesetz. Sammt dem Thronfolgegesetz wird auch das
Familienstatut von allen volljährigen Mitgliedern des Kaiserhauses
ausdrücklich beschworen, also auch vom Thronfolger, aber als