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Kaiser wird Letzterer das Haupt der gesammten kaiserlichen
Familie und übernimmt in derselben die Gewalt des Hausvaters
als Staatsoberhaupt und im Interesse der Würde des Dyna-
stiestandes. Anders ist es auch nicht denkbar. Dem Kaiser
ist daher, als Patriarchen des Kaiserhauses, entsprechend den
exceptionellen Privilegien der Mitglieder desselben, ein ausschliess-
liches und daher uneingeschränktes Disciplinarrecht eingeräumt.
Die Würde der Sache machte es nöthig, diese richtigen Conse-
quenzen in rücksichtsvollen Sätzen auszudrücken. Juristisch
lässt sich aber an den nothwendigen Consequenzen nichts ändern.
Einzelnen Mitgliedern kann auch das Thronfolgerecht entzogen
werden durch Ausschluss aus dem Kaiserhause, aber das Thron-
folgegesetz bleibt intact.
Reformen im Hausstatut (betr. Rang und Gehaltverhältnisse
der Mitglieder des kaiserlichen Hauses) stehen daher staatsrecht-
lich ganz correcter Weise dem Kaiser zu. Der Begriff „Reichs-
gundgesetz“ ist auch sonst auf das gesammte Statut vom 5. (17.)
April 1797 nur ungleichmässig anwendbar. Dieser Umstand
hat in der bald darauf nöthig gewordenen Systematik des Swod
seinen ganz entsprechenden Ausdruck erhalten. — Die Verfasser
des Statuts von 1797 dachten sich dessen gesammte Anordnungen
offenbar anders; sie stellten sich dieselben mit allen resp. Details
unterschiedslos und gleichsam unveränderlich, so zu sagen niet-
und nagelfest vor. Der Eifer für die neue Sache liess sie in der-
selben die natürlichen und dann auch juristisch wirklich
gemachten Unterschiede übersehen.
Der Swod brachte auch in äusserlicher Beziehung durch
entsprechende systematische Anordnung der Materie Klarheit ın
die Sache. An der Spitze des Swod stehen als erster Theil des-
selben „die Staatsgrundgesetze“ in zwei Abschnitten. (Der frü-
here Ausdruck „Fundamentalgesetze* ist durch „Staatsgrund-
gesetze“ ersetzt.) Die beiden erwähnten Abschnitte, dann aber
auch im ersten Abschnitt die einzelnen Unterabtheilungen, sind