Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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d. ı. autocratische Monarchie, aber regiert als Rechtsstaat, 
der natürlicher Weise die Dynastie, als allernächste Rechtsinsti- 
tution einverleibt ist. Als unbedingt bindend gedacht ist für die 
oberste sacrosancte Gewalt das Thronfolgegesetz; so ist dasselbe 
constitutionell (reichsgrundgesetzlich) ausgedrückt und so 
wird es geachtet. Das vom Kaiser zu „erlassende* Gesetz 
wird als Grundpfeiler für die Thätigkeit des Staats in dessen 
geordneter Verwaltung, Justiz und Gesetzesberathung festgesetzt. 
Die Rechtsstellung des Gesetzes wird unter solchen Verhältnissen 
dessen ewigem (natürlichem) Wesen gemäss entwickelt (in einer 
Anzahl von bemerkenswerthen Paragraphen). — Erhebliche 
Detail- Modificationen widerfuhren dem kaiserlichen Hausstatut, 
d. h. dem Abschnitt II ın Theil I; das Princip des kaiserlichen 
Hauses bleibt dagegen in ihm unerschütterlich fest stehen nebst 
dessen nothwendigen Consequenzen. 
Die Redaction des I. Abschnittes in Theil I des Swod soll 
unter ganz besonderer Leitung des Kaisers NıconAus stattgefunden 
haben. Und die Allerhöchste Gewalt hat seither ihr eigenes 
Werk mit ergebener Liebe und ehrfurchtsvoller Achtung gepflegt. 
Die Detailentwicklung dieser gewaltigen Culturphase gehört 
nicht an diese Stelle. Nur soviel sei beiläufig bemerkt, dass 
der von der Staatsgewalt zweckbewusst und unumwunden, weil als 
nothwendig anerkannt, angeordnete Rechtsstaat, als die constante 
und allerlei Wechselwirkungen überdauernde, für den geordneten 
Culturstaat nothwendige Institution, nicht zu beurtheilen ist nach 
den Missbräuchen und intellectuellen Mängeln in der practischen 
Ausführung der Verwaltung und den Zuständen der Gesellschaft. 
Beiderlei Missstände haben die volle Entwicklung der grossarti- 
gen monarchischen Intentionen in den geschaffenen, modernen 
und national angepassten Institutionen zum Theil sehr gehindert, 
zum Theil zu einer Rückkehr veranlasst. Inmitten dieses zum 
Theil chaotischen Durcheinander ist nun aber die absolute Mon- 
archie im russischen Reich ihrem Gesetzesstaatsprincip, als Grund-
	        
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