— 101 —
d. ı. autocratische Monarchie, aber regiert als Rechtsstaat,
der natürlicher Weise die Dynastie, als allernächste Rechtsinsti-
tution einverleibt ist. Als unbedingt bindend gedacht ist für die
oberste sacrosancte Gewalt das Thronfolgegesetz; so ist dasselbe
constitutionell (reichsgrundgesetzlich) ausgedrückt und so
wird es geachtet. Das vom Kaiser zu „erlassende* Gesetz
wird als Grundpfeiler für die Thätigkeit des Staats in dessen
geordneter Verwaltung, Justiz und Gesetzesberathung festgesetzt.
Die Rechtsstellung des Gesetzes wird unter solchen Verhältnissen
dessen ewigem (natürlichem) Wesen gemäss entwickelt (in einer
Anzahl von bemerkenswerthen Paragraphen). — Erhebliche
Detail- Modificationen widerfuhren dem kaiserlichen Hausstatut,
d. h. dem Abschnitt II ın Theil I; das Princip des kaiserlichen
Hauses bleibt dagegen in ihm unerschütterlich fest stehen nebst
dessen nothwendigen Consequenzen.
Die Redaction des I. Abschnittes in Theil I des Swod soll
unter ganz besonderer Leitung des Kaisers NıconAus stattgefunden
haben. Und die Allerhöchste Gewalt hat seither ihr eigenes
Werk mit ergebener Liebe und ehrfurchtsvoller Achtung gepflegt.
Die Detailentwicklung dieser gewaltigen Culturphase gehört
nicht an diese Stelle. Nur soviel sei beiläufig bemerkt, dass
der von der Staatsgewalt zweckbewusst und unumwunden, weil als
nothwendig anerkannt, angeordnete Rechtsstaat, als die constante
und allerlei Wechselwirkungen überdauernde, für den geordneten
Culturstaat nothwendige Institution, nicht zu beurtheilen ist nach
den Missbräuchen und intellectuellen Mängeln in der practischen
Ausführung der Verwaltung und den Zuständen der Gesellschaft.
Beiderlei Missstände haben die volle Entwicklung der grossarti-
gen monarchischen Intentionen in den geschaffenen, modernen
und national angepassten Institutionen zum Theil sehr gehindert,
zum Theil zu einer Rückkehr veranlasst. Inmitten dieses zum
Theil chaotischen Durcheinander ist nun aber die absolute Mon-
archie im russischen Reich ihrem Gesetzesstaatsprincip, als Grund-