— 153 —
Die Erlaubnis, 20 vom Hundert der eigenen Bestände, verarbeiten zu dürfen, findet keine
Anwendung auf Kammgarnspinner (siehe § 7). «
Diese 20 vom Hundert reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe dürfen beliebig
aus den eigenen Beständen vom Verarbeiter entnommen und beliebig verwendet werden. Die
freigegebenen Mengen sollen in erster Linie zur Herstellung solcher Schußgarne verwendet werden,
die zum Abweben der auf den Webstühlen befindlichen gebäumten oder geschorenen Ketten
gebraucht werden. Sollte die feeigege ene Menge für diesen Zweck nicht ausreichen, so kann
auf begründeten Antrag dem Se blhersteller weitere Freigabe Aur die Kriegs-Rohstoff-Ab-
teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. #, bewilligt werden. Alle
diejenigen Mengen, die zu den bei Inkrafttreten dieser Anordnungen im Besitz der Verarbeiter
befindlichen eigenen Beständen hinzutreten, dürfen nur für Heeres= oder Marinezwecke verwendet
werden.
* 5.
Zusatz von Baumwolle und Baumwollab fällen.
Soweit Baumwolle oder Baumwollabfälle als Zusatzspinnstoff verwendet werden, ist bei allen
erlaubten Spinnstoffmischungen ein Zusatz von mehr als 20 vom Hundert Baumwolle oder
Baumwollabfällen, auf die Gesamtspinnstoffmenge jeder einzelnen Mischpartie berechnet, verboten.
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung bereits
gemischt waren oder sich in Mischung befinden, dürfen weiter verarbeitet werden.
6.
Ausnahmen für Einfuhr.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf diejenigen Mengen
reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe, welche nach Inkrafttreten der Anordnungen
dieser Bekanntmachung vom Ausland nach Deutschland eingeführt werden. Die von der deutschen
Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnungen. Die
eingeführten Mengen müssen bei der monatlichen Bestandsanmeldung unversponnener Schaf-
wollen auf besonderem Meldeschein mit dem Vermerk „Wolleinfuhr“ gemeldet werden.
Die in der Zeit vom 1. Januar bis 15. August 1915 eingeführten Mengen reiner Schafwolle
und reinschafwollener Spinnstoffe sind bis zum 20. August 1915 dem Webstoff-Meldeamt der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48 Verl.
Hedemannstraße 11, zu melden.
Besondere Bestimmungen für Kammgarnspinner.
Für Kammgarnspinner wird des weiteren angeordnet:
Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als auch in ungefärbten
oder gefärbten #amzzühen in den Feinheitsgraden AAAA bis einschließlich DI müssen zu der
vom Königlich Preußischen Kriegsministerium vorgeschriebenen Kriegsmischung mitversponnen
und dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.
Diese eigenen Bestände der Kammgarnspinner müssen bis zum 31. Dezember 1915 versponnen
und zur Weiterverarbeitung zu Heeres= oder Marinezwecken abgeliefert sein.
Eine Verlängerung dieser Frist kann nur auf ausführlich begründeten Antrag, welcher nur
im November 1915 gestellt werden kann, durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegs-
ministeriums, Sektion W. I., Berlin, bewilligt werden.
Die in der vorgeschriebenen Kriegsmischung gesponnenen Wollkammgarne für Militärstoffe,
sowohl aus eigenen Beständen der Kammgarnspinnereien als aus Zutellungen der Kammwoll=
Aktiengesellschaft, Berlin, hergestellt, dürfen nur durch Vermittlung des Kriegs-Weberverbandes,
Kriegs-Tuchverbandes oder Kriegs-Garn= und Tuchverbandes usw., Berlin, veräußert werden.
B. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als auch in ungefärbten
und gefärbten Kammzügen in den Feinheitsgraden D II und geringer dürfen nur zu Strick-
garnen versponnen werden.
88.
Freigabeanträge und Anfragen.
Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I., ausschließlich zuständig.
Alle auf die vorstehende Bekanntmachun bezüglichen Aufragen und Anträge sind mit der
Kopfschrift „Spinnverbot“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I., Berlin S8W 48,
Verl. Hedemannstraße 11, zu richten.
Stuttgart, den 13. August 1915.
Das K. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Marchtaler.
Nr. W. I. 770/12. 15. K. R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend Ver-
äußerungs= und Verarbeitungsverbot für reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohair, Alpaka, Kasch-
mir oder andere Tierhaare, sowie deren Halberzeugnisse und Abgänge.
Vom 31. Dezember 1915.
(Beil. z. Staatsanz. vom 3. Januar 1916 Nr. 1 S. 5.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem
Bemerken, daß jede Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den all-
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach Maßgabe der Bekanntmachungen
Reine
Schafwolle,
Kamelhaare,
Mohair usw.