— 14 —
Sohnes des kaiserlichen Stammhalters in der üblichen Weise folgt
(Art. 9).
Der vorgetragenen zusammenfassenden Darstellung der rus-
sischen Thronfolgeordnung liegt die beschreibende Anordnung,
wie sie ım Statut von 1797 enthalten ist, zu Grunde. Diese Be-
schreibung ist ganz absichtlich sehr ausführlich: „der Thronfol-
ger sollte durch das Gesetz ganz genau vorherbestimmt werden“
— war das angezeigte Motiv des Statuts. Ganz lückenfrei ist
freilich das Statut von 1797 nicht: a) Obwohl eingehend beschrei-
bend — unterliess es doch, das für die Nachkommen des Kaisers
Paz bestimmte „Primogeniturprincip® (das sich wörtlich so
bezeichnet findet) von den Linien, ausdrücklich und in allgemei-
ner Weise, auf die Stämme und deren weitere Verzweigungen zu
beziehen. Unzweifelhaft ist eine solche Ordnung präsumirt; sie
findet sich auch in einzelnen Details angewendet. Sie ist als
allgemein zu construiren, da ein Vorzug der jüngeren Söhne vor
dem ältestgeborenen nicht bestimmt und keineswegs anzunehmen
ist. Das Statut und nachher der Swod haben es auch unterlas-
sen anzugeben, dass der Uebergang aus einem älteren Stamm in
einen jüngeren innerhalb derselben Linie zweifellos nach Mass-
gabe des nächsten kaiserlichen Verwandtschaftsgrades stattzufinden
habe, da ja z. B. die jüngere Linie der älteren Linie nur nach
deren voller Erschöpfung zu folgen hat. b) Nicht so glatt
kommen wir über die folgende, bis jetzt legislatorisch nicht be-
seitigte und in der Doctrin nicht beachtete Lücke des Statuts
von 1797 hinweg. — Der Fall einer Thronentsagung ist zu-
lässig, und zwar kann er unter den nachstehenden Umständen
eintreten: Der Entsagende ist letztes Glied in der betreffenden
Linie und er ist bis dahin kinderlos; er entsagt dem Thron und
die Thronfolge geht über in die nächste jüngere Linie (oder den
nächsten jüngeren Stamm), ja möglicher Weise erfolgt somit der
Uebergang der Thronfolge aus dem letzten männlichen Stamm
der jüngsten männlichen Linie in einen auswärts residirenden