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Staatsreligion) gebunden ist. Gleichwerthig neben diesen zwei
Bedingungen steht 3. als (dritte) Bedingung für den Thronerwerb
der resp. Glaubenswechsel und die bezügliche auswärtige Thron-
entsagung des demnächstigen Thronfolgers. — Ganz vor
Schwierigkeiten und Zweifeln schützt nun die Fassung dieses
ausführlichen Artikels 13 nicht. Und die Interpretation wäre
ja auch hier ein mangelhafter Aushelf.
Es ist einleuchtend, dass der Art. 13 ganz ausdrücklich das
Recht der unmittelbar thronberechtigten Person mit dem Erwerb
der vollen Thronberechtigung ihres demnächstigen Nachfolgers
in Verbindung setzt, daher beider Recht so zu sagen solidarisch
erklärt, und die Nichtberechtigung des Einen wegen Nichterfül-
lung der in Art. 13 verlangten Bedingungen auch dem Anderen
das resp. ausstehende Recht benehmen soll. —
Sollte aber wohl solches Absicht des Gesetzgebers gewesen
sein? Der Satz ist wörtlich aus dem Statut von 1797 herüber-
gekommen. — Die gewöhnliche Rechtsvorstellung sträubt sich
gewiss gegen den oben strict wörtlich bestimmten juristischen
Inhalt des Wortlautes dieses Satzes. Und ım Civilrecht würde
man mit ıhm leicht fertig werden. Andererseits dürfte dem
buchstäblich zu bestimmenden Sinn des Art. 13 vielleicht eine
gute practische Bedeutung zugemessen werden können. — Sicher
ist, dass 1797 solche Zwecke nicht vorschwebten. — Bei aller
Ausführlichkeit des Art. 13 ist indessen die zu erwartende Be-
dingung des eventuellen Uebertrittes der Gemahlin des von aus-
wärts zu berufenden Thronerben und dessen event. Thronfolgers
nicht gestellt. Diese Bedingung soll aber doch wohl gelten.
Bemerkt sei hierbei, dass die Reichsgrundgesetze im Abschnitt I
„über die geheiligten Rechte des Kaisers“, „der genannten Be-
dingung für die Kaiserin überhaupt“, nicht Erwähnung thun.
Aber nach Art. 60 des Hausstatuts darf dem Thronfolger die
kaiserliche Genehmigung nur zur Ehe mit einer Prinzessin
griechisch-orthodoxer Religion ertheilt werden.