Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 111 — 
Staatsreligion) gebunden ist. Gleichwerthig neben diesen zwei 
Bedingungen steht 3. als (dritte) Bedingung für den Thronerwerb 
der resp. Glaubenswechsel und die bezügliche auswärtige Thron- 
entsagung des demnächstigen Thronfolgers. — Ganz vor 
Schwierigkeiten und Zweifeln schützt nun die Fassung dieses 
ausführlichen Artikels 13 nicht. Und die Interpretation wäre 
ja auch hier ein mangelhafter Aushelf. 
Es ist einleuchtend, dass der Art. 13 ganz ausdrücklich das 
Recht der unmittelbar thronberechtigten Person mit dem Erwerb 
der vollen Thronberechtigung ihres demnächstigen Nachfolgers 
in Verbindung setzt, daher beider Recht so zu sagen solidarisch 
erklärt, und die Nichtberechtigung des Einen wegen Nichterfül- 
lung der in Art. 13 verlangten Bedingungen auch dem Anderen 
das resp. ausstehende Recht benehmen soll. — 
Sollte aber wohl solches Absicht des Gesetzgebers gewesen 
sein? Der Satz ist wörtlich aus dem Statut von 1797 herüber- 
gekommen. — Die gewöhnliche Rechtsvorstellung sträubt sich 
gewiss gegen den oben strict wörtlich bestimmten juristischen 
Inhalt des Wortlautes dieses Satzes. Und ım Civilrecht würde 
man mit ıhm leicht fertig werden. Andererseits dürfte dem 
buchstäblich zu bestimmenden Sinn des Art. 13 vielleicht eine 
gute practische Bedeutung zugemessen werden können. — Sicher 
ist, dass 1797 solche Zwecke nicht vorschwebten. — Bei aller 
Ausführlichkeit des Art. 13 ist indessen die zu erwartende Be- 
dingung des eventuellen Uebertrittes der Gemahlin des von aus- 
wärts zu berufenden Thronerben und dessen event. Thronfolgers 
nicht gestellt. Diese Bedingung soll aber doch wohl gelten. 
Bemerkt sei hierbei, dass die Reichsgrundgesetze im Abschnitt I 
„über die geheiligten Rechte des Kaisers“, „der genannten Be- 
dingung für die Kaiserin überhaupt“, nicht Erwähnung thun. 
Aber nach Art. 60 des Hausstatuts darf dem Thronfolger die 
kaiserliche Genehmigung nur zur Ehe mit einer Prinzessin 
griechisch-orthodoxer Religion ertheilt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.