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abgesprochen. Der Grund ist einfach: es ist nicht Stoff genug
vorhanden. In dem Verhältnisse der Verwaltung zu den Unter-
thanen gibt es nur eine einzige eigenthümlich öffentlichrecht-
mal unterschiedslos einbegriffen werden und eine Abgrenzung des Gebiets
der Regierung erhalten wir also nicht. Der ganze Vorschlag beruht auf
einem handgreiflichen Denkfehler: es ist ja richtig, dass alle Akte der
Regierung der V.-rechtspflege entzogen sind; aber man darf einen der-
artigen Satz doch nicht ohne weiteres umkehren und sagen, es ist alles
Akt der Regierung, worüber eine V.-rechtspflege nicht stattfindet.
Wegen der Lehre von der Zuständigkeit der franz. V.-gerichte ver-
weist dann L. auf das Muster seiner Darstellung in Hartmann’s Ztschft VI,
12 ff. Ob er aber wohl glaubt, Jemanden über das Wesen der ordent-
lichen V.-streitsache, des acte du contentieux, aufgeklärt zu haben, indem
er dort die Redensart der franz. Juristen abschrieb: es müsse sich um ein
verletztes subjektives Recht handeln? Ich suchte nachzuweisen, dass ein
sog. subjektives Recht überall angenommen werde, wo ein bestimmtes
Verhältniss des Einzelnen zum Staate bereits geschaffen worden ist, durch
ein V.-gesetz, welches ihn trifft, oder durch einen V.-akt, welcher über ihn
ergangen ist, und jetzt der neue V.akt nur aussprechen soll, was demge-
mäss für den konkreten Fall schon gewollt ist, als ein erklärender, ge-
bundener V.-akt. L. will mir nun Beispiele entgegenhalten von gebundenen
V.-akten in diesem Sinne, in welchen keine V.rechtspflege stattfindet. Der-
gleichen sollen sich zahlreiche bei Chauveau proced. adm. I, 70 finden.
Allein dort handelt es sich einfach um mangelnde Aktivlegitimation und
ähnliche Dinge, denen man auf den ersten Blick ansieht, dass sie nicht
hieher gehören. L. erklärt diese Beispiele für nicht leicht verständlich
für seine Leser und gibt dafür ein selbstgemachtes: es ergeht ein Gesetz,
dass eine Heerstrasse von X nach Y gebaut werden soll; weder die beiden
Städte noch die anliegenden Grundbesitzer, trotz ihres grossen Interesses,
haben eine Klage auf Herstellung der Strasse; und „unzweifelhaft“ wäre
doch jetzt ein gebundener V.-akt in meinem Sinne zu machen. Nun denn,
solch ein Gesetz kann eine Geldbewilligung bedeuten oder eine Ermäch-
tigung zur Expropriation; an ein Gesetz, welches einer Stadt oder einer
Anzahl von Grundbesitzern eine Strasse gewährt und zusichert, wird wohl
nicht zu denken sein. Ein fertiges Verhältniss des Staates zu den Einzel-
nen ist also hier gar nicht begründet, ein grosses Interesse derselben an
der Ausführung des Beschlusses, ja; aber ist das denn so ganz das Näm-
liche? Wer einen Begriff ad absurdum führen will, muss doch vor Allem
im Stande sein, ihn festzuhalten.
In dieser Weise wird aber hier durchweg mit allen begrifflichen