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die Veröffentlichung des Thronbesteigungsmanifestes hat das
Reichsgrundgesetz überhaupt keinen Termin festgesetzt.
Hingegen kann nun aber im zweiten oben erwähnten Fall
die Thronbesitznahme auch selbst in einer unbestimmten Zukunft
seitens der im Sinne des Art. 13 noch nicht ganz thronfolge-
berechtigten Person keineswegs präsumirt werden; denn nicht
nur ihr Wille entscheidet über die Thronbesitznahme, sondern
strictes, wenn auch im bezügl. Fall nicht ganz lückenfreies, ob-
jectives Recht, d. h. hier bestimmte, unerlässliche, ergänzende
Bedingungen. Der zweifellos nur bedingt Thronberechtigte hat
also keineswegs schon bereits ein so zu sagen zeitweilig suspen-
dirtes Ausübungsrecht am Thron, sondern überhaupt noch gar kein
perfectes Thronanrecht, sondern, wenn man so sagen soll, nur
ein de jure zugesagtes, wenn auch sogar nächstes Thronanrecht.
Wir haben es daher unter solchen Verhältnissen zu thun mit
einer wirklichen und rechtlichen Thronvacanz (nicht bloss mit
factischer Behinderung, aus dem einen oder anderen Grunde, die
Kaiserrechte persönlich auszuüben), bei vorhandener Dynastie;
die Beendigung solcher Thronvacanz tritt ein kraft rechtsverbind-
licher Erklärung über den reichsgrundgesetzlich vollzogenen
Antritt des Thronbesitzes entweder
l. durch den auswärtigen Thronerben. In diesem Falle,
wie auch überhaupt laut Art. 17 der Reichsgrundgesetze, ist
unerlässlich die Angelobung der Beobachtung des Thronfolge-
gesetzes, um so mehr (darf ergänzend hierzu bemerkt werden)
als sie in dem gegenwärtigen Fall noch gar nicht geschehen
ist, wie solches seitens der sämmtlichen im Lande ansässigen
Mitglieder des Kaiserhauses bei deren Volljährigkeitserklärung
laut Art. 81 des Familienstatuts stattfindet;
oder 2, im widrigen Falle, durch den demnächst Berechtigten,
der den reichsgrundgesetzlichen Bedingungen genügt.
Dass dem auswärtigen Thronerben, der noch ergänzende
Bedingungen zu erfüllen hat, überhaupt noch kein Thronbesitz-
Archiv für Öffentliches Recht. III. 1. 8