Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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die Veröffentlichung des Thronbesteigungsmanifestes hat das 
Reichsgrundgesetz überhaupt keinen Termin festgesetzt. 
Hingegen kann nun aber im zweiten oben erwähnten Fall 
die Thronbesitznahme auch selbst in einer unbestimmten Zukunft 
seitens der im Sinne des Art. 13 noch nicht ganz thronfolge- 
berechtigten Person keineswegs präsumirt werden; denn nicht 
nur ihr Wille entscheidet über die Thronbesitznahme, sondern 
strictes, wenn auch im bezügl. Fall nicht ganz lückenfreies, ob- 
jectives Recht, d. h. hier bestimmte, unerlässliche, ergänzende 
Bedingungen. Der zweifellos nur bedingt Thronberechtigte hat 
also keineswegs schon bereits ein so zu sagen zeitweilig suspen- 
dirtes Ausübungsrecht am Thron, sondern überhaupt noch gar kein 
perfectes Thronanrecht, sondern, wenn man so sagen soll, nur 
ein de jure zugesagtes, wenn auch sogar nächstes Thronanrecht. 
Wir haben es daher unter solchen Verhältnissen zu thun mit 
einer wirklichen und rechtlichen Thronvacanz (nicht bloss mit 
factischer Behinderung, aus dem einen oder anderen Grunde, die 
Kaiserrechte persönlich auszuüben), bei vorhandener Dynastie; 
die Beendigung solcher Thronvacanz tritt ein kraft rechtsverbind- 
licher Erklärung über den reichsgrundgesetzlich vollzogenen 
Antritt des Thronbesitzes entweder 
l. durch den auswärtigen Thronerben. In diesem Falle, 
wie auch überhaupt laut Art. 17 der Reichsgrundgesetze, ist 
unerlässlich die Angelobung der Beobachtung des Thronfolge- 
gesetzes, um so mehr (darf ergänzend hierzu bemerkt werden) 
als sie in dem gegenwärtigen Fall noch gar nicht geschehen 
ist, wie solches seitens der sämmtlichen im Lande ansässigen 
Mitglieder des Kaiserhauses bei deren Volljährigkeitserklärung 
laut Art. 81 des Familienstatuts stattfindet; 
oder 2, im widrigen Falle, durch den demnächst Berechtigten, 
der den reichsgrundgesetzlichen Bedingungen genügt. 
Dass dem auswärtigen Thronerben, der noch ergänzende 
Bedingungen zu erfüllen hat, überhaupt noch kein Thronbesitz- 
Archiv für Öffentliches Recht. III. 1. 8
	        
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