sen, ein solches Recht nicht anzuerkennen. Aber gleichzeitig
erinnerte sich das Gesetz auch der event. Schwierigkeiten, die
in früheren Jahrhunderten stattgehabt hatten wegen Mangel an
Thronerben; und mit Rücksicht hierauf hatte das Statut von
1797 wohl nicht ohne Absicht die Frage über das Thronent-
sagungsrecht ganz verschwiegen. Auch 1825 war das kaiser-
liche Haus an Mitgliedern noch nicht erheblich zahlreich gesegnet.
Der weise Kaiser Nicoraus bedingte daher das ausdrücklich
anerkannte Abdicationsrecht durch den Zusatz, dass dasselbe
unbedingt nur dann freigegeben sein solle, wenn dadurch keine
Schwierigkeiten für die anderweitige Thronbesetzung entständen
(R.G.G. Art. 15). — Für die anderweitige Thronbesetzung genügt
offenbar, laut Art. 15, überhaupt ein thronbesitzberechtigter Erbe,
d.h. auch ohne die kaiserliche Volljährigkeit.
Erwähnter Art. 15 ist jedenfalls juristisch als striet ver-
pflichtend zu nehmen für die volljährigen Prinzen des Kaiser-
hauses, die auch diesen Satz eidlich beschworen haben. Die
event. auswärtigen Thronerben wären daher anders gestellt,
da sie diesen Eid nicht geleistet, und besonders auch für den
Fall, wenn ihr Thronfolgerecht erst nur bedingungsweise
besteht, sie also ıhren Willen noch frei zu äussern haben. —
Practisch ist das ganze Thema wohl nur von vorzugsweise mora-
lischer Bedeutung.
Die Thronentsagung kann nicht revocirt werden, wenn sie
„verkündigt und Gesetz geworden ist“. Dieser Satz (Art. 16)
versteht sich allgemein auch von selbst, aber dennoch ist seine
ausdrückliche Bekräftigung eine sehr weise Vorsicht und war keines-
wegs unnütz hingestellt; er sollte jeglichem eventuellen Streit in
der Frage vorbeugen. Die Methode für die Bearbeitung eines
Thronfolgegesetzes ist hierbei richtig verstanden. Bezüglich der
Vollständigkeit der Modalitäten im Art. 16 dürfte dennoch
nachzutragen sein, dass sie keineswegs die ganze Frage pünktlich
beantworten. Der Wortlaut des Art. 16, mit dessen Beziehung