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auf den Art. 15, gibt nicht klare Auskunft darüber, ob „eine
solche Thronentsagung“ als endgültig verbindlich und voll rechts-
wirkend vor der bezüglichen Thronvacanz statthaft ist; wenn sie
es nicht ist (nicht sein kann), so wäre auch die vorzeitig erfolgte
Abdication als eine nicht staatsrechtliche Handlung revocirbar.
Zuständig ist das Recht der Thronentsagung immer nur dem
nächstberechtigten Thronerben. Dieses ist aus allgemeinen
Gründen anzunehmen und ist auch im Art. 15 genügend aus-
gedrückt. Aber über den Zeitpunkt der Thronentsagung ent-
scheidet dieser Sachverhalt nicht. Diese Entscheidung müssen
wir, wie mir scheint, in folgenden 3 Umständen gleichzeitig
suchen, davon ist einer überwiegend historischer, der andere
überwiegend juristischer, der dritte überwiegend allgemein
staatsrechtlicher Natur. Wir bemerken 1. dass 1825 zur staats-
rechtlich completen Thronentsagung des Grossfürsten CoxsTantın
PaıwLowırsch vom Kaiser NıcoLaus, dem Schöpfer des Thron-
entsagungsgesetzes, zur endgültigen Rechtskraft derselben die
Wiederholung dieses Willensentschlusses bei einge-
tretener Thronvacanz für nöthig erachtet wurde (Manifest
vom 12. December 1825, Absatz 6 u. 7); 2. bemerken wir, dass
der Grundgedanke des Art. 15 bezüglich des eventuellen Verbots
der Thronentsagung zur nothwendigen Consequenz hinleitet, das
Thronentsagungsrecht erst bei eingetretener Thronvacanz voll
rechtsgültig werden zu lassen, da ja doch nur erst dann über
die Zulässigkeit der Abdication auf Grund des Art. 15 entschieden
werden und also auch die zu verkündigende und damit zugleich
nicht revocirbar gewordene Thronentsagung correct im Sinne
des Art. 15 erfolgen kann. 3. möchte ich noch bemerken, dass
diese speciellen positiv-rechtlichen Gründe begrifflich noch
vertieft werden durch den Umstand, dass ein so wichtiges Ent-
sagungsrecht, wie das vorliegende, und wohl das bedeutendste,
das man sich vorstellen kann, gänzlich frei — in souverainem
Zustande ausgeübt werden muss, also nur von dem bereits