Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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auf den Art. 15, gibt nicht klare Auskunft darüber, ob „eine 
solche Thronentsagung“ als endgültig verbindlich und voll rechts- 
wirkend vor der bezüglichen Thronvacanz statthaft ist; wenn sie 
es nicht ist (nicht sein kann), so wäre auch die vorzeitig erfolgte 
Abdication als eine nicht staatsrechtliche Handlung revocirbar. 
Zuständig ist das Recht der Thronentsagung immer nur dem 
nächstberechtigten Thronerben. Dieses ist aus allgemeinen 
Gründen anzunehmen und ist auch im Art. 15 genügend aus- 
gedrückt. Aber über den Zeitpunkt der Thronentsagung ent- 
scheidet dieser Sachverhalt nicht. Diese Entscheidung müssen 
wir, wie mir scheint, in folgenden 3 Umständen gleichzeitig 
suchen, davon ist einer überwiegend historischer, der andere 
überwiegend juristischer, der dritte überwiegend allgemein 
staatsrechtlicher Natur. Wir bemerken 1. dass 1825 zur staats- 
rechtlich completen Thronentsagung des Grossfürsten CoxsTantın 
PaıwLowırsch vom Kaiser NıcoLaus, dem Schöpfer des Thron- 
entsagungsgesetzes, zur endgültigen Rechtskraft derselben die 
Wiederholung dieses Willensentschlusses bei einge- 
tretener Thronvacanz für nöthig erachtet wurde (Manifest 
vom 12. December 1825, Absatz 6 u. 7); 2. bemerken wir, dass 
der Grundgedanke des Art. 15 bezüglich des eventuellen Verbots 
der Thronentsagung zur nothwendigen Consequenz hinleitet, das 
Thronentsagungsrecht erst bei eingetretener Thronvacanz voll 
rechtsgültig werden zu lassen, da ja doch nur erst dann über 
die Zulässigkeit der Abdication auf Grund des Art. 15 entschieden 
werden und also auch die zu verkündigende und damit zugleich 
nicht revocirbar gewordene Thronentsagung correct im Sinne 
des Art. 15 erfolgen kann. 3. möchte ich noch bemerken, dass 
diese speciellen positiv-rechtlichen Gründe begrifflich noch 
vertieft werden durch den Umstand, dass ein so wichtiges Ent- 
sagungsrecht, wie das vorliegende, und wohl das bedeutendste, 
das man sich vorstellen kann, gänzlich frei — in souverainem 
Zustande ausgeübt werden muss, also nur von dem bereits
	        
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