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souverain gewordenen Kaiser. Diese Gedankenreihe lehnt sich
stritt und eng dem monarchischen Princip an, das seinerseits
wohl eine anderweitige nicht duldet, wenn man sich das Princip
in seiner rein Öffentlich-rechtlichen Natur inmitten des modernen
Staats, unbeschadet seiner nationalen Eigenthümlichkeit, denkt.
— Das sich von selbst ergebende Resultat dieser verschieden-
artigen dreifachen Erörterungen für die Deutung des Art. 16
will ich weiter nicht besonders verfolgen.
v1
1. Die Volljährigkeit des Kaisers tritt mit dessen been-
detem sechszehnten Lebensjahre ein. Die auch sonst übliche
gekürzte Frist für die Volljährigkeit gekrönter Häupter (und
gleichzeitig ihrer Thronfolger, wie dieses auch nach russischem
Reichsgrundgesetz statthat), motivirt das Statut von 1797 aus-
drücklich mit der Nothwendigkeit, die Dauer der Regentschafts-
zeit abzukürzen. Man hatte vor diesem Institut Scheu bekommen
wegen der mit demselben im 18. Jahrhundert gemachten, zufällig
sehr staatsgefährlichen Erfahrungen. Bis zum vollendeten sechs-
zehnten Lebensjahre des Kaisers, wenn dieser minderjährig den
Thron bestieg, besorgt nach geltendem Recht (Art.19d.R.G.G.) eine
Regentschaft die dem Kaiser obliegenden Regierungsgeschäfte.
Andere Gründe für die Bestellung einer Regentschaft bestimmt
das Gesetz nicht. Wir brauchen wohl nicht auf das allgemeine
Thema zurückzugehen, dass das Institut der Regentschaft eine
unerlässliche Forderung resp. Ergänzung für das monarchische
Princip ist; angedeutet sei nur das Charakteristische, dass dem
Regenten gewöhnlich immer nur ein, wenn auch unbedeutend,
so doch gekürztes Mass von Befugnissen zukommt im Vergleich
zum eigentlichen Souverain, was nemlich als Vorsichtsmassregel
zur Vorbeugung vormundschaftlicher Missbräuche, soweit solches
der Natur der Sache nach möglich, stattfindet. Dieser Gedanken-
reihe begegnen wir in entsprechend nüancirter Gestalt auch im