Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 117 — 
souverain gewordenen Kaiser. Diese Gedankenreihe lehnt sich 
stritt und eng dem monarchischen Princip an, das seinerseits 
wohl eine anderweitige nicht duldet, wenn man sich das Princip 
in seiner rein Öffentlich-rechtlichen Natur inmitten des modernen 
Staats, unbeschadet seiner nationalen Eigenthümlichkeit, denkt. 
— Das sich von selbst ergebende Resultat dieser verschieden- 
artigen dreifachen Erörterungen für die Deutung des Art. 16 
will ich weiter nicht besonders verfolgen. 
v1 
1. Die Volljährigkeit des Kaisers tritt mit dessen been- 
detem sechszehnten Lebensjahre ein. Die auch sonst übliche 
gekürzte Frist für die Volljährigkeit gekrönter Häupter (und 
gleichzeitig ihrer Thronfolger, wie dieses auch nach russischem 
Reichsgrundgesetz statthat), motivirt das Statut von 1797 aus- 
drücklich mit der Nothwendigkeit, die Dauer der Regentschafts- 
zeit abzukürzen. Man hatte vor diesem Institut Scheu bekommen 
wegen der mit demselben im 18. Jahrhundert gemachten, zufällig 
sehr staatsgefährlichen Erfahrungen. Bis zum vollendeten sechs- 
zehnten Lebensjahre des Kaisers, wenn dieser minderjährig den 
Thron bestieg, besorgt nach geltendem Recht (Art.19d.R.G.G.) eine 
Regentschaft die dem Kaiser obliegenden Regierungsgeschäfte. 
Andere Gründe für die Bestellung einer Regentschaft bestimmt 
das Gesetz nicht. Wir brauchen wohl nicht auf das allgemeine 
Thema zurückzugehen, dass das Institut der Regentschaft eine 
unerlässliche Forderung resp. Ergänzung für das monarchische 
Princip ist; angedeutet sei nur das Charakteristische, dass dem 
Regenten gewöhnlich immer nur ein, wenn auch unbedeutend, 
so doch gekürztes Mass von Befugnissen zukommt im Vergleich 
zum eigentlichen Souverain, was nemlich als Vorsichtsmassregel 
zur Vorbeugung vormundschaftlicher Missbräuche, soweit solches 
der Natur der Sache nach möglich, stattfindet. Dieser Gedanken- 
reihe begegnen wir in entsprechend nüancirter Gestalt auch im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.