Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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russischen Reichsstaatsrecht (s. S. 124—129). — Das geltende 
Regentschaftsrecht beruht ganz und gar auf dem Statut von 1797. 
Die Regentschaft wird constituirt entweder I. auf Grund 
besonderer Anordnung des regierenden Kaisers für dessen 
Todesfall. Diese Anordnung ist in nichts beschränkt und ist 
als das gleichsam Wünschenswerthere jedem Kaiser zur Pflicht 
gemacht (Art. 21). „Er soll um diese Anordnung (rechtzeitig) 
besorgt sein.“ Die Art und Weise derselben ist ihm anheim- 
gegeben, da er „die beste Kenntniss bezüglich der Leute und 
Umstände besitze“ (Art. 30). — Nur eine Schranke setzt 
ihm das Reichsgrundgesetz im Interesse der Wahrung der 
Unverletzlichkeit des monarchischen Princips: d. h. der minder- 
Jährige Kaiser kann als Staatshaupt nur durch einen Regenten, 
also eine Person vertreten werden. — Die russischen Kaiser 
NiıcoLAus, AuLzxAnDder 11. und Arexanoer Ill. sind der vernünf- 
tigen Mahnung des Art. 21 d. R.G.G. stets alsbald nach der 
Thronbesitznahme gewissenhaft nachgekommen; Regentschafts- 
anordnungen für den bezüglichen nöthigen Fall ergingen daher 
1826, 1855, 1881. Zum Glück brauchte keine derselben aus- 
geführt zu werden. 
Art. 21, im Zusammenhang mit Art. 30, beruht auch noch 
auf einem anderen, freilich nicht ausgesprochenen Motiv, als dem 
oben angegebenen: Im Interesse der ununterbrochenen und wider- 
spruchslosen Herrschaft der monarchischen Institution soll auch 
keinen einzigen Augenblick der mindeste, selbst auch nur zufällige 
Zweifel über den Stellvertreter des Staatshauptes obwalten. Es 
soll diese Angelegenheit in die klarste Ordnung gebracht sein, 
als Grundbedingung für die Sicherheit der Monarchie. (Das 
Nähere in diesem Gedankengange können wir hier tibergehen.) 
Und diese Pflicht kann gewiss nur dem regierenden Kaiser ob- 
liegen; auch nur er allein hat hierzu das Recht (die Machtbefug- 
niss). Bei der Regentschaftsanordnung, die ganz naturgemäss 
auch ohne besondere Vorschrift im Reichsgrundgesetz — als
	        
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