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russischen Reichsstaatsrecht (s. S. 124—129). — Das geltende
Regentschaftsrecht beruht ganz und gar auf dem Statut von 1797.
Die Regentschaft wird constituirt entweder I. auf Grund
besonderer Anordnung des regierenden Kaisers für dessen
Todesfall. Diese Anordnung ist in nichts beschränkt und ist
als das gleichsam Wünschenswerthere jedem Kaiser zur Pflicht
gemacht (Art. 21). „Er soll um diese Anordnung (rechtzeitig)
besorgt sein.“ Die Art und Weise derselben ist ihm anheim-
gegeben, da er „die beste Kenntniss bezüglich der Leute und
Umstände besitze“ (Art. 30). — Nur eine Schranke setzt
ihm das Reichsgrundgesetz im Interesse der Wahrung der
Unverletzlichkeit des monarchischen Princips: d. h. der minder-
Jährige Kaiser kann als Staatshaupt nur durch einen Regenten,
also eine Person vertreten werden. — Die russischen Kaiser
NiıcoLAus, AuLzxAnDder 11. und Arexanoer Ill. sind der vernünf-
tigen Mahnung des Art. 21 d. R.G.G. stets alsbald nach der
Thronbesitznahme gewissenhaft nachgekommen; Regentschafts-
anordnungen für den bezüglichen nöthigen Fall ergingen daher
1826, 1855, 1881. Zum Glück brauchte keine derselben aus-
geführt zu werden.
Art. 21, im Zusammenhang mit Art. 30, beruht auch noch
auf einem anderen, freilich nicht ausgesprochenen Motiv, als dem
oben angegebenen: Im Interesse der ununterbrochenen und wider-
spruchslosen Herrschaft der monarchischen Institution soll auch
keinen einzigen Augenblick der mindeste, selbst auch nur zufällige
Zweifel über den Stellvertreter des Staatshauptes obwalten. Es
soll diese Angelegenheit in die klarste Ordnung gebracht sein,
als Grundbedingung für die Sicherheit der Monarchie. (Das
Nähere in diesem Gedankengange können wir hier tibergehen.)
Und diese Pflicht kann gewiss nur dem regierenden Kaiser ob-
liegen; auch nur er allein hat hierzu das Recht (die Machtbefug-
niss). Bei der Regentschaftsanordnung, die ganz naturgemäss
auch ohne besondere Vorschrift im Reichsgrundgesetz — als