Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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vn. 
1. Der Regent tritt zeitweilig an die Stelle des Kaisers, 
grundsätzlich (s. S. 124) mit den gleichen Machtvollkommenheiten, 
die dem Kaiser, als unumschränktem Selbstherrscher, zustehen. 
Diese Sätze folgern wir aus Art. 19 und 28. Principiell und im 
Allgemeinen ist solches auch schon an sich ganz selbstverständ- 
lich: die Staatsgeschäfte können während der Regentschaftszeit 
nicht suspendirt oder auch nur eingeschränkt werden, denn dem 
natürlichen Gange des Staatslebens sollen durchaus keine Hinder- 
nisse aus der Regentschaft entstehen. Dass dem Regenten die 
kaiserliche Machtvollkommenheit zusteht, ıst ın der Anord- 
nung über den von gesetzeswegen zu creirenden Regentschafts- 
rath (Art. 28), man kann sagen, ausdrücklich festgestellt, denn 
obgleich dieser alle sonst der kaiserlichen Beschluss- 
fassung unterliegenden Geschäfte mit dem Regenten berathet, 
so kommt doch die Entscheidung in denselben ausschliesslich 
nur dem Regenten zu (Art. 28 und 29). — Es ist ganz natür- 
lich (und das Gegentheil wäre widersinnig), dass für die zeit- 
weilige Regentschaft die Form der Staatsverfassung nicht verän- 
dert wird. Im modernen Staat ist es anders auch gar nicht 
möglich. Der Regentschaftsrath ist daher kein Anlauf zur Oli- 
garchie. Daher muss auch folgerichtig, der ganzen Anlage der 
russischen Reichsgrundverfassung gemäss, als absolut bindend der 
Satz gelten, dass gleichfalls der ernannte Regent nur als unum- 
schränkter Selbstherrscher bestellt sein dürfe zur stellvertretenden 
Fortsetzung der gesammten Herrschaftsrechte. Der Regent nach 
russischem Staatsrecht bleibt principiell daher in allen Fällen 
unumschränkter Selbstherrscher, wenngleich auch bloss 
provisorischer. Auch die einzelnen Ausnahmen hiervon beschränken 
das politische Wesen dieses Princips nicht. 
3. Gehen wir sie einzeln durch. — Wir wissen: a. dass sowohl 
der ernannte als auch der Intestatregent immer nur einer 
sein könnte. Seine Stellung ist reichsgrundgesetzlich bestimmt;
	        
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