fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

— 295 — 
Kumulation mit derselben nicht anders beurteilt werden, als die 
Kumulation mit irgend einer anderen fremden Staatsbürgerschaft. 
Als also das Reichsgericht den gleichzeitigen Besitz der unga- 
rischen und österreichischen Staatsbürgerschaft als einen Rechts- 
zustand anerkennt, bringt es eigentlich nur das zum Ausdrucke, 
daß es die österreichische Staatsbürgerschaft nicht für einen ex- 
klusiven staatsrechtlichen Status betrachtet, sondern ihre Verein- 
barkeit mit einer anderen Staatsbürgerschaft zuläßt, die rechtliche 
Möglichkeit der Coexistenz der österreichischen mit irgend einer 
anderen Staatsbürgerschaft anerkennt. In ultima analysi bedeutet 
also die Zulässigkeit der Kumulation mit der ungarischen Staats- 
bürgerschaft nichts anderes, als im allgemeinen die prinzipielle 
Anerkennung der mehrfachen Staatsbürgerschaft, d. h. die Aner- 
kennung jenes Grundsatzes, daß die österreichischen Staatsange- 
hörigen zugleich auch Bürger eines anderen Staates sein können; 
wie dies auch neuestens in dem Erkenntnisse des österreichischen 
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1907 Z. 7643 zum Aus- 
drucke kam, anläßlich eines Falles, bei welchem es sich um den 
gleichzeitigen Besitz der österreichischen und deut- 
schen Staatsbürgerschaft handelte °%*., 
Der Gesichtspunkt der Kompatibilität mit der ungarischen 
Staatsbürgerschaft beleuchtet auf diese Weise außer der Relation 
der beiden Staatsbürgerschaften in einem den Standpunkt der 
österreichischen Rechtsauffassung in der Frage der Exklusivität 
des Staatsbürgerschaftsbandes. Und der in der Praxis des Reichs- 
gerichtes zum Ausdrucke gelangte Rechtssatz bildet nur einen 
neueren Beweis dafür, daß das österreichische Recht das oberste 
  
0? BUDWINSKI-ALTER: Frkenntnisse. Wien 1907. Jahrgang XXXI. 
8. 805: „Es erledigt sich auch der Einwand der Beschwerde, daß Fürst 
Albert zu Thurn und Taxis die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und 
die daraus gezogene Folgerung, daß er nicht österreichischer Staatsbürger 
sein kann, weil... es staatsrechtlich nicht als allgemein ausgeschlossen 
betrachtet wird, daß einer Person eine mehrfache Staatsbürgerschaft zu- 
kommen kann‘.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.