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die ihm zustehende Staatsgewalt kann auch in keiner Weise durch
irgend welche specielle Anordnungen eingeschränkt werden.
Es ist dieses das Recht des Regentschaftsinstituts und
nicht nur subjectives Recht des Regenten. Daher kann anderer-
seits auch der Regent selbst weder für seine Regierungszeit,
und noch weniger bleibende Staatsverfassungsformänderungen
veranstalten. Sein Recht ist unter allen Umständen bloss öffent-
lich-rechtliches Mandat (den Fall der wirklichen Thronvacanz
nicht ausgenommen); am Staat und somit dessen Verfassungsform
kann ihm kein eigenes Recht zustehen, er kann daher an der-
selben auch nichts eigenwillig veräussern. b. Die Vormund-
schaft für die Person des minderjährigen Kaisers kann, wie
oben bemerkt, vom regierenden Kaiser in besonderer Weise
angeordnet werden, d.h. getrennt von der Regentschaft. Sie
ist daher ohne ausdrückliche Beschränkungen gänzlich autonom
in ihrer Sphäre und unabänderlich bis zu ihrer eigenen
Auflösung.
Ad b) müssen wir noch bemerken, dass jeder Regent (daher
auch resp. jede Regentin) als stellvertretendes Staatshaupt die
hausherrliche Gewalt über die kaiserliche Familie präsumtiv
besitzt. Der Zulässigkeit einer anderweitigen speciellen An-
ordnung dieser Frage gedenkt d. R.G.G. nicht. Versuchen wir
daher, an diesen Sachverhalt eine juristische Interpretation anzu-
legen. Positiv-rechtliche Grundlagen hierfür scheinen nur
darin zu bestehen, dass (@) in ganz bestimmter Weise die
oben erwähnte getrennte Vormundschaft für die Person des
minderjährigen Thronfolgers zulässig ist, und dass (ß) allgemein
die hausväterliche Gewalt über die kaiserliche Familie ganz
vorzugsweise einem Privatrecht gleicht, über welches das Staats-
haupt patriarchalisch verfügt. Die Ausscheidung derselben aus
der Regentschaft bedeutet ferner dem Wesen der Sache nach
auch keineswegs irgend eine Theilung der Staatsgewalt; diese
bleibt dabei unberührt. — Wenn also einerseits mangels einer