Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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die ihm zustehende Staatsgewalt kann auch in keiner Weise durch 
irgend welche specielle Anordnungen eingeschränkt werden. 
Es ist dieses das Recht des Regentschaftsinstituts und 
nicht nur subjectives Recht des Regenten. Daher kann anderer- 
seits auch der Regent selbst weder für seine Regierungszeit, 
und noch weniger bleibende Staatsverfassungsformänderungen 
veranstalten. Sein Recht ist unter allen Umständen bloss öffent- 
lich-rechtliches Mandat (den Fall der wirklichen Thronvacanz 
nicht ausgenommen); am Staat und somit dessen Verfassungsform 
kann ihm kein eigenes Recht zustehen, er kann daher an der- 
selben auch nichts eigenwillig veräussern. b. Die Vormund- 
schaft für die Person des minderjährigen Kaisers kann, wie 
oben bemerkt, vom regierenden Kaiser in besonderer Weise 
angeordnet werden, d.h. getrennt von der Regentschaft. Sie 
ist daher ohne ausdrückliche Beschränkungen gänzlich autonom 
in ihrer Sphäre und unabänderlich bis zu ihrer eigenen 
Auflösung. 
Ad b) müssen wir noch bemerken, dass jeder Regent (daher 
auch resp. jede Regentin) als stellvertretendes Staatshaupt die 
hausherrliche Gewalt über die kaiserliche Familie präsumtiv 
besitzt. Der Zulässigkeit einer anderweitigen speciellen An- 
ordnung dieser Frage gedenkt d. R.G.G. nicht. Versuchen wir 
daher, an diesen Sachverhalt eine juristische Interpretation anzu- 
legen. Positiv-rechtliche Grundlagen hierfür scheinen nur 
darin zu bestehen, dass (@) in ganz bestimmter Weise die 
oben erwähnte getrennte Vormundschaft für die Person des 
minderjährigen Thronfolgers zulässig ist, und dass (ß) allgemein 
die hausväterliche Gewalt über die kaiserliche Familie ganz 
vorzugsweise einem Privatrecht gleicht, über welches das Staats- 
haupt patriarchalisch verfügt. Die Ausscheidung derselben aus 
der Regentschaft bedeutet ferner dem Wesen der Sache nach 
auch keineswegs irgend eine Theilung der Staatsgewalt; diese 
bleibt dabei unberührt. — Wenn also einerseits mangels einer
	        
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