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anderweitigen speciellen Anordnung über die Innehabung der
hausväterlichen Gewalt im Kaiserhause der Regent von rechts-
wegen an diese Stelle tritt und dieses Plus (+) zu seiner Staats-
gewalt übernimmt und ungetheilt übernehmen muss, so beruht
das darauf, dass ım Staate Niemandem im Augenblick der Regent-
schaft über dieser eine höhere Gewalt zusteht, der Regent dagegen
sein übernommenes Mandat ungeschmälert und ungeändert ver-
walten muss, so lange er sich nicht der ganzen Pflicht entzieht.
Andererseits folgt aus diesen Sätzen nicht die nothwendige Zu-
gehörigkeit der Familiengewalt im Kaiserhause, also dieses +
(resp. Unzulässigkeit eines Minus (—) dieserseits) zur ungetheilten
Staatsgewalt des den unumschränkten minderjährigen Kaiser
vertretenden Regenten. Practisch ist diese Frage allemal immer
nur partiell gelöst worden, indem in den oben erwähnten Regent-
schaftsanordnungen die Vormundschaft über die jüngeren Brüder
des minderjährigen Kaisers gleichzeitig der Vormünderin des
letzteren, also deren Mutter übertragen sein sollte. — Das weitere
in dieser Frage glauben wir übergehen zu dürfen.
3. Ein Regentschaftsrath steht dem Regenten als be-
rathende Behörde zur Seite. Wie erwähnt wurde, ist die
Existenz desselben verschiedenartig bedingt. «) Er ist unerläss-
lich während der Regentschaft, wenn und soweit der Kaiser
nicht ausdrücklich und bestimmt anderes verfügt hatte. Intestat-
regentschaft oder testamentarische bilden in diesem Fall keinen
Unterschied. Der Intestatregentschaftsrath musste natürlicher Weise
eine allgemein-gesetzlich genau vorgezeichnete Gestaltung erhalten.
Darnach besteht er aus der unveränderlichen Anzahl von 6 Mit-
gliedern, die den beiden höchsten Dienstrangklassen zu entnehmen
sınd. Die Ernennung und Ergänzung derselben erfolgt durch
den Regenten allein. Ausserdem kann der Regent diesen obli-
gatorischen Bestand des Regentschaftsrathes verstärken
durch volljährige männliche Mitglieder des Kaiserhauses. — Ob
hierbei für die Mitglieder des Regentschaftsrathes an ein Recht