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der Inamovibilität in diesem Amt gedacht ist, liesse sich wohl
vermuthen (und zwar dann für sämmtliche); die Frage würde aber
für eine strict bejahende Beantwortung mindestens einer bezüg-
lichen ausdrücklichen Bestimmung bedürfen, die bis auf den
Augenblick fehlt, legislativ aber sehr wohl und ganz correct im
Sinne des R.G.G. gegeben werden könnte. ß) Der regierende
Kaiser kann — darüber lässt Art. 30 gar keinen Zweifel —
nach Ermessen für eine eventuelle Regentschaft den Regentschafts-
rath unverbindlich machen, resp. ihm für den speciellen Fall
eine besonders ad hoc angeordnete Verfassung geben lassen.
Ueber diesen Ausnahmefall muss in klarer Weise verfügt sein;
gleichmässig zulässig ist er sowohl für die Intestat-, als auch
für die testamentarische Regentschaft. — Dieser präcise Inhalt
des Art. 30 steht mit dem Art. 25, der bestimmt, „dass der
Regent ohne Regentschaftsrath und dieser ohne den Regenten
nicht bestehen können“, in keinem Widerspruch; Art. 25 behält
seine regelmässige Bedeutung, wenn keine anderweitige Anord-
nung vom Kaiser auf Grund des Art. 30 getroffen ist. Auch
die systematische Anordnung der Art. 25 und 30 bestärken mich
in der gebotenen Construction unserer Frage.
4. Ein wesentlicher (logisch bedingter) Unterschied zwischen
der Herrscherstellung des Kaisers und des Regenten besteht in
Folgendem: Der volljährige Kaiser kann für sich nach Ermessen
eine Stellvertretung installiren; für seinen eventuellen minder-
jährigen Nachfolger kann er nach Ermessen einen Regenten
ernennen, was ihm auch für den Fall der eigenen Thronentsagung
zusteht. Endlich, für den Kaiser bestehen keine Ausschliessungs-
gründe von seinem Recht; dagegen ist nicht nur der Antritt des
Regentschaftsamtes, sondern auch die Fortsetzung desselben be-
dingt durch ununterbrochen normalen Geisteszustand der Person;
und auch ausserdem wird die Fortführung des angetretenen Regent-
schaftsamtes behindert durch die Eingehung einer zweiten Ehe
seitens des verwittweten Regenten während der Regentschaft.