Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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der Inamovibilität in diesem Amt gedacht ist, liesse sich wohl 
vermuthen (und zwar dann für sämmtliche); die Frage würde aber 
für eine strict bejahende Beantwortung mindestens einer bezüg- 
lichen ausdrücklichen Bestimmung bedürfen, die bis auf den 
Augenblick fehlt, legislativ aber sehr wohl und ganz correct im 
Sinne des R.G.G. gegeben werden könnte. ß) Der regierende 
Kaiser kann — darüber lässt Art. 30 gar keinen Zweifel — 
nach Ermessen für eine eventuelle Regentschaft den Regentschafts- 
rath unverbindlich machen, resp. ihm für den speciellen Fall 
eine besonders ad hoc angeordnete Verfassung geben lassen. 
Ueber diesen Ausnahmefall muss in klarer Weise verfügt sein; 
gleichmässig zulässig ist er sowohl für die Intestat-, als auch 
für die testamentarische Regentschaft. — Dieser präcise Inhalt 
des Art. 30 steht mit dem Art. 25, der bestimmt, „dass der 
Regent ohne Regentschaftsrath und dieser ohne den Regenten 
nicht bestehen können“, in keinem Widerspruch; Art. 25 behält 
seine regelmässige Bedeutung, wenn keine anderweitige Anord- 
nung vom Kaiser auf Grund des Art. 30 getroffen ist. Auch 
die systematische Anordnung der Art. 25 und 30 bestärken mich 
in der gebotenen Construction unserer Frage. 
4. Ein wesentlicher (logisch bedingter) Unterschied zwischen 
der Herrscherstellung des Kaisers und des Regenten besteht in 
Folgendem: Der volljährige Kaiser kann für sich nach Ermessen 
eine Stellvertretung installiren; für seinen eventuellen minder- 
jährigen Nachfolger kann er nach Ermessen einen Regenten 
ernennen, was ihm auch für den Fall der eigenen Thronentsagung 
zusteht. Endlich, für den Kaiser bestehen keine Ausschliessungs- 
gründe von seinem Recht; dagegen ist nicht nur der Antritt des 
Regentschaftsamtes, sondern auch die Fortsetzung desselben be- 
dingt durch ununterbrochen normalen Geisteszustand der Person; 
und auch ausserdem wird die Fortführung des angetretenen Regent- 
schaftsamtes behindert durch die Eingehung einer zweiten Ehe 
seitens des verwittweten Regenten während der Regentschaft.
	        
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