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vi.
1. Für den demnächst gesetzlich zur Regentschaft zu beru-
fenden Prinzen kann es natürlich kein Hinderniss sein, wenn
derselbe im Fall der Ernennung des früheren Regenten nach
dem Ermessen des verfügenden Kaisers übergangen war. Eine
Präjudiz gegen ıhn kann darin ın keiner Weise erachtet werden;
denn ein ganz bestimmter Wille des Kaisers gegen ihn ist
dadurch nicht ausgedrückt, dass der Kaiser zunächst einen
besseren, geeigneteren Regenten zu ernennen für gut befand,
sondern ein solcher Wille könnte nur kraft eines resp. förm-
lichen klaren Ausschliessungsaktes als juristisch vollgültig an-
genommen werden. An einem solchen ist der verfügende Kaiser
reichsgrundgesetzlich nicht behindert, ihm steht das unbedingte
Recht einer Ernennung der Person des Regenten und von Sub-
stituten zu für die ganze Dauer der Regentschaft. Wenn er daher
in positiver Form die successive Reihenfolge der zu berufenden
Regenten bestimmt, ist das rechtlich ganz gleich damit, wenn
er die zur Regentschaft nicht zuzulassenden Dynastiemitglieder
allein bezeichnet.
2. Ist ein besonderer Vormund für den minderjährigen
Kaiser bestellt, und tritt ein Personenwechsel in der Regentschaft
ein, so berührt dieses das selbständige Recht des Vormundes in
keiner Weise. Könnte indessen andererseits der Vormund nicht
aus seinem Auftrage die rechtliche Vermuthung ableiten, als
beabsichtigter Substitut des Regenten zu gelten, zumal der Regent
die eventuell vacanten Vormundschaftsrechte an sich ziehen
muss; sollte das gleiche nicht vice versa als analoge Pflicht
und Recht für den Vormund bezüglich der Regentschaft zu gel-
ten haben? Das Gesetz schweigt hierüber und hat diese Frage
gewiss gar nicht vermuthet; Präcedenzfälle sind nıcht vorgekom-
men. Auch die Bestimmungen des Swod stimmen genau wörtlich
mit denen des Statuts von 1795 überein; andere historisch-
Archiv für öffentliches Recht. II. 1. I