Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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wie es „Kaiserin, Thronfolgerin, Grossfürstin und Fürstin von 
kaiserlichem Geblüt* sind. 
X. 
Der Intestatregent soll der nächste volljährige Agnat des 
Kaisers sein; es werden somit die verwandtschaftlich näher 
stehenden, aber nicht volljährigen Agnaten übergangen, und 
zwar in der Weise, dass der als Regent eingetretene Agnat nun 
auch nicht mehr beseitigt werden kann durch die während der 
Regentschaft mündig gewordenen näheren Agnaten des Kaisers. 
Dieser Satz ist im R.G.G. nicht ausdrücklich formulirt, aber auf 
die ununterbrochene Dauer des Regentschaftsamts bis zur Voll- 
jährigkeit des Kaisers weist der Gesammtsinn des ganzen Kapitels 
über die Regentschaft hin und insbesondere, wenn auch nur in- 
direct, der Art. 24, der die einzigen Absetzungsgründe des 
Regenten enthält. 
Ueberblicken wir am Schluss der Erörterung über die 
Regentschaft die bezeichneten Eigenthümlichkeiten derselben, im 
Vergleich mit der Kaiserschaft, so ergibt sich auch jetzt, dass 
der Regent provisorisches souveraines Staatshaupt ist; er ist 
während dieser Zeit Selbstherrscher und unbeschränkt. Aber 
gleich wie der Kaiser ein Reichsgrundgesetz über sich anerkennt, 
so ist ein solches noch einschränkender für den Regenten (die 
diesbezüglichen Punkte wurden oben erörtert), was durch das 
Provisorium seiner Stellung bedingt ist. Doch diese Unterschiede 
ändern nichts an der in der Autocratie üblichen Ordnung der 
politischen Thätigkeit der Staatsgewalt. — Die, man könnte sagen, 
innere Motivirung der Machtstellung des Kaisers und Regenten 
ist nun aber eine principiell verschiedene. Der Kaiser besitzt 
sie zu allererst als ein eigenes (geheiligtes) Recht, daran knüpft 
er dann sein Herrscheramt; für ihn ist sein Recht lebenslänglich 
und sogar noch ausgedehnter. Der Regent, ob ernannt oder ab 
intestato, erhält das souveraine Amt provisorisch aufgetragen
	        
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