— 134 —
wie es „Kaiserin, Thronfolgerin, Grossfürstin und Fürstin von
kaiserlichem Geblüt* sind.
X.
Der Intestatregent soll der nächste volljährige Agnat des
Kaisers sein; es werden somit die verwandtschaftlich näher
stehenden, aber nicht volljährigen Agnaten übergangen, und
zwar in der Weise, dass der als Regent eingetretene Agnat nun
auch nicht mehr beseitigt werden kann durch die während der
Regentschaft mündig gewordenen näheren Agnaten des Kaisers.
Dieser Satz ist im R.G.G. nicht ausdrücklich formulirt, aber auf
die ununterbrochene Dauer des Regentschaftsamts bis zur Voll-
jährigkeit des Kaisers weist der Gesammtsinn des ganzen Kapitels
über die Regentschaft hin und insbesondere, wenn auch nur in-
direct, der Art. 24, der die einzigen Absetzungsgründe des
Regenten enthält.
Ueberblicken wir am Schluss der Erörterung über die
Regentschaft die bezeichneten Eigenthümlichkeiten derselben, im
Vergleich mit der Kaiserschaft, so ergibt sich auch jetzt, dass
der Regent provisorisches souveraines Staatshaupt ist; er ist
während dieser Zeit Selbstherrscher und unbeschränkt. Aber
gleich wie der Kaiser ein Reichsgrundgesetz über sich anerkennt,
so ist ein solches noch einschränkender für den Regenten (die
diesbezüglichen Punkte wurden oben erörtert), was durch das
Provisorium seiner Stellung bedingt ist. Doch diese Unterschiede
ändern nichts an der in der Autocratie üblichen Ordnung der
politischen Thätigkeit der Staatsgewalt. — Die, man könnte sagen,
innere Motivirung der Machtstellung des Kaisers und Regenten
ist nun aber eine principiell verschiedene. Der Kaiser besitzt
sie zu allererst als ein eigenes (geheiligtes) Recht, daran knüpft
er dann sein Herrscheramt; für ihn ist sein Recht lebenslänglich
und sogar noch ausgedehnter. Der Regent, ob ernannt oder ab
intestato, erhält das souveraine Amt provisorisch aufgetragen