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samen Apparitorenvertrage, dem Seitenstücke unserer Beamten-
anstellung °).
Der Censor verpachtet staatliche Gefälle (vectigalia), verdingt
öffentliche Arbeiten (vermöge der ultra tributa), verkauft eingezoge-
nes Vermögen (bonorum sectio) und das Vermögen von Schuldnern
und Bürgen des Staates (venditio lege praediatoria). Die Rechts-
geschäfte werden in öffentlicher Versteigerung vorgenommen.
Die Grundlage bildet jedesmal eine vom Censor aufgestellte lex
contractus, welche die Rechte und Pflichten des Ansteigerers
bestimmt. Die allgemeinen Bestimmungen dieser leges censoriae
werden allmählich zu stehenden Formularen, von welchen man
nicht leicht abweicht; sie nehmen, wie man sagt, einen tralati-
cischen Charakter an, gleich den Edikten der Prätoren und Aedilen.
Wirksam werden sie im Einzelfall durch den Zuschlag des Censor
(addictio), mit welchem das Rechtsgeschäft zum Abschluss kommt.
Ein solcher Akt unterscheidet sich sehr erheblich von den
entsprechenden Rechtsgeschäften zwischen Privaten.
Während die Letzteren noch gebunden sind an die Einhal-
tung fester Formen, mit welchen allein sie die Anerkennung und
den Schutz der Rechtsordnung sich zu erwerben vermögen, wirkt
hier von Anfang an schon die einfache Willenserklärung.
Die Wirkungen selbst gehen in vieler Beziehung über das
hinaus, was ein formgerechtes Privatrechtsgeschäft zu erzielen
vermöchte: es entstehen Universalsuccessionen, volle Ueber-
tragungen von Forderungen dem Rechte nach, dem Abgaben-
pächter wird das Pfändungsrecht (die pignoris capio) gegen die
Abgabenpflichtigen verliehen, Rechte und Pflichten Dritter werden
festgesetzt, bindend für diese und den Ansteigerer.
Am auffallendsten aber ist der Ausschluss des Civilrechts-
weges: der nämliche Beamte, welcher in Vertretung des Staates
®) MoMMSEN, St.-R. I, S. 318 ff.; derselbe in Ztschft. f. Rechtsgesch.
N. F. VI, 8. 268 ft.