Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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samen Apparitorenvertrage, dem Seitenstücke unserer Beamten- 
anstellung °). 
Der Censor verpachtet staatliche Gefälle (vectigalia), verdingt 
öffentliche Arbeiten (vermöge der ultra tributa), verkauft eingezoge- 
nes Vermögen (bonorum sectio) und das Vermögen von Schuldnern 
und Bürgen des Staates (venditio lege praediatoria). Die Rechts- 
geschäfte werden in öffentlicher Versteigerung vorgenommen. 
Die Grundlage bildet jedesmal eine vom Censor aufgestellte lex 
contractus, welche die Rechte und Pflichten des Ansteigerers 
bestimmt. Die allgemeinen Bestimmungen dieser leges censoriae 
werden allmählich zu stehenden Formularen, von welchen man 
nicht leicht abweicht; sie nehmen, wie man sagt, einen tralati- 
cischen Charakter an, gleich den Edikten der Prätoren und Aedilen. 
Wirksam werden sie im Einzelfall durch den Zuschlag des Censor 
(addictio), mit welchem das Rechtsgeschäft zum Abschluss kommt. 
Ein solcher Akt unterscheidet sich sehr erheblich von den 
entsprechenden Rechtsgeschäften zwischen Privaten. 
Während die Letzteren noch gebunden sind an die Einhal- 
tung fester Formen, mit welchen allein sie die Anerkennung und 
den Schutz der Rechtsordnung sich zu erwerben vermögen, wirkt 
hier von Anfang an schon die einfache Willenserklärung. 
Die Wirkungen selbst gehen in vieler Beziehung über das 
hinaus, was ein formgerechtes Privatrechtsgeschäft zu erzielen 
vermöchte: es entstehen Universalsuccessionen, volle Ueber- 
tragungen von Forderungen dem Rechte nach, dem Abgaben- 
pächter wird das Pfändungsrecht (die pignoris capio) gegen die 
Abgabenpflichtigen verliehen, Rechte und Pflichten Dritter werden 
festgesetzt, bindend für diese und den Ansteigerer. 
Am auffallendsten aber ist der Ausschluss des Civilrechts- 
weges: der nämliche Beamte, welcher in Vertretung des Staates 
®) MoMMSEN, St.-R. I, S. 318 ff.; derselbe in Ztschft. f. Rechtsgesch. 
N. F. VI, 8. 268 ft.
	        
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