Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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den, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit noth- 
wendig geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts ver- 
sagt werden. 
87. 
Sind in den in $ 5 bezeichneten Fällen verschiedene Bundes- 
staaten betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage 
wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisen- 
den d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, sowie nach den späteren, zur 
Ausführung dieses Vertrags getroffenen Verabredungen. 
Bis zur Uebernahme des verpflichteten Staates ist der Aufenthalts- 
staat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach 
den für die Öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich be- 
stehenden Grundsätzen verpflichtet. Ein Anspruch auf Ersatz der 
für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde- 
oder andere Öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfs- 
bedürftige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen bestehen, 
nur insoweit statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger 
als drei Monate gedauert hat. 
Der Vorschrift des $ 11, Abs. 2 lag nicht die anscheinend in 
ihrem Wortlaute begründete Trivialität zu Grunde, dass einzelne 
Bundesstaaten ihr Armenfürsorgerecht behalten sollten. Im Texte des 
Gesetzes steht sie in unmittelbarem Gegensatze zu der Bestimmung 
des Abs. 1: 
Durch den blossen Aufenthalt oder die blosse Niederlassung, 
wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechts- 
verhältnisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Orts- 
bürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeindenutzungen und 
der Armenpflege nicht begründet. 
Hier wurde der Inhalt der im $ 1 des Freizügigkeitsgesetzes 
bereits aufgezählten, im Begriffe der Freizügigkeit liegenden Befug- 
nisse gegenüber den aus dem blossen Aufenthalte nicht fliessenden 
öffentlichen Rechtsverhältnissen noch einmal abgegrenzt und wurde 
mit Rücksicht darauf, dass in den meisten kleineren Rechtsgebieten 
die Fürsorge für einen Armen den Gemeinden nur dem Ortsbürger 
oder dem Gemeindeangehörigen gegenüber oblag, ausdrücklich betont, 
dass der blosse Aufenthalt nicht zur Theilnahme an der Armen- 
pflege berechtige. Dagegen war der im $ 11, Abs. 2 enthaltene 
Grundsatz, dass jeder Bundesangehörige an dem Orte des Bundes- 
gebiets, an welchem er sich niederliess, das Heimathrecht oder den 
Archiv für öffentliches Recht. III. 1. 10
	        
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