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den, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit noth-
wendig geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts ver-
sagt werden.
87.
Sind in den in $ 5 bezeichneten Fällen verschiedene Bundes-
staaten betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage
wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisen-
den d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, sowie nach den späteren, zur
Ausführung dieses Vertrags getroffenen Verabredungen.
Bis zur Uebernahme des verpflichteten Staates ist der Aufenthalts-
staat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach
den für die Öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich be-
stehenden Grundsätzen verpflichtet. Ein Anspruch auf Ersatz der
für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde-
oder andere Öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfs-
bedürftige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen bestehen,
nur insoweit statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger
als drei Monate gedauert hat.
Der Vorschrift des $ 11, Abs. 2 lag nicht die anscheinend in
ihrem Wortlaute begründete Trivialität zu Grunde, dass einzelne
Bundesstaaten ihr Armenfürsorgerecht behalten sollten. Im Texte des
Gesetzes steht sie in unmittelbarem Gegensatze zu der Bestimmung
des Abs. 1:
Durch den blossen Aufenthalt oder die blosse Niederlassung,
wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechts-
verhältnisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Orts-
bürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeindenutzungen und
der Armenpflege nicht begründet.
Hier wurde der Inhalt der im $ 1 des Freizügigkeitsgesetzes
bereits aufgezählten, im Begriffe der Freizügigkeit liegenden Befug-
nisse gegenüber den aus dem blossen Aufenthalte nicht fliessenden
öffentlichen Rechtsverhältnissen noch einmal abgegrenzt und wurde
mit Rücksicht darauf, dass in den meisten kleineren Rechtsgebieten
die Fürsorge für einen Armen den Gemeinden nur dem Ortsbürger
oder dem Gemeindeangehörigen gegenüber oblag, ausdrücklich betont,
dass der blosse Aufenthalt nicht zur Theilnahme an der Armen-
pflege berechtige. Dagegen war der im $ 11, Abs. 2 enthaltene
Grundsatz, dass jeder Bundesangehörige an dem Orte des Bundes-
gebiets, an welchem er sich niederliess, das Heimathrecht oder den
Archiv für öffentliches Recht. III. 1. 10