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Auszuweisenden zu ermitteln und sich auf die angesonnene Ueber-
nahme schlüssig zu machen.
Nun liegt in dem Umstande, dass nach dem Fr.G. in diesen
Grenzen auch für die Verpflegung sanitär reisefähiger Erkrankter ein
Ersatzanspruch zulässig ist, keine Aenderung der Eisenacher Ueber-
einkunft, vielmehr hält $ 7 Fr.@. durch Bezugnahme auf anderweitig
bestehende Verabredungen die in der Eisenacher Uebereinkunft sta-
tuirte Pflicht des Aufenthaltsstaates, den im hülfsbedürftigen Zustande
erkrankten Angehörigen des anderen Staates bis zum Eintritt der
sanitären Reisefähigkeit unentgeltlich zu verpflegen, ausdrücklich auf-
recht. Man kann aber folgerichtig nicht umhin, die nach der Eise-
nacher Uebereinkunft zulässige oder von der Praxis wenigstens als
schlechterdings zulässig gehandhabte Ausweisung sanitär reisefähiger
Erkrankter von der generellen Regel des $ 5 Fr.G. abhängig zu
machen, mit anderen Worten es muss, wenn bei sanitärer Reisefähig-
keit die Heimschaffung erfolgen soll, das Stadium der Krankheit auch
dann immer noch voraussichtlich eine mehr als vorübergehende Ar-
beitsunfähigkeit bezw. Hülfsbedürftigkeit bedingen. Es giebt nichts
Widersinnigeres, als dass die Ausweisung nicht erkrankter Hülfs-
bedürftiger oder in Folge früherer Krankheit hülfsbedürftig Gewor-
dener den Nachweis dauernder Hülfsbedürftigkeit seitens der Aufent-
haltsgemeinde zur Voraussetzung hat, während andererseits die Auf-
enthaltsgemeinde berechtigt sein soll, die Abnahme des im hültfs-
bedürftigen Zustande erkrankten, reisefähigen fremden Staatsangehörigen
ohne Weiteres zu verlangen; im letzteren Falle kann die Arbeitsfähig-
keit des Zurücktransportirten noch früher wieder eintreten, als bei
seinem Verbleiben im Aufenthaltsstaate der Heimathstaat von dem
durch den eitirten badischen Schiedsspruch normirten Zeitpunkte ab
zur Kostenerstattung verpflichtet gewesen wäre; auch wäre es mög-
lich, dass die im Heimathstaate während der Reconvalescenz des
Zurücktransportirten aufgewendeten Pflegekosten kaum den Transport-
kosten gleichkämen.
II.
Das unter dem Einflusse der Freizügigkeit geschaffene interterri-
toriale Armenfürsorgerecht überdauerte unter Verschiebung seines
Geltungsgebietes den Norddeutschen Bund. Für die ehemaligen Nord-
deutschen Bundesstaaten und Südhessen trat am 1. Juli 1871 das
Gesetz über den Unterstützungswohnsitz in Kraft, welches für die
Beziehungen seiner Geltungsgebiete den $ 7 Fr.G. aufhob und in