Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 150 — 
$$ 30, 3l den $ 5 Fr.G. mit der in der Gemeinsamkeit des einheit- 
lich durchgeführten Systems liegenden Wirkung übernahm, dass 
fortan die Angehörigen eines Staates, welche in einem anderen Staate 
den Unterstützungswohnsitz erworben haben, und bei ihrer Rückkehr 
in den Heimathstaat dauernd hülfsbedürftig sind, aus dem letzteren 
in den anderen Bundesstaat zurückgewiesen werden können und dass 
ferner die Betreibung der Ausweisung dauernd Hülfsbedürftiger im 
ganzen Rechtsgebiete von den politischen Gemeinden auf die Armen- 
verbände übergegangen ist. 
Für die Beziehungen dieser Staaten zu Württemberg und Baden 
blieb das interterritoriale Armenfürsorgerecht des Fr.G. vom Tage 
der Einführung dieses Gesetzes in den letzteren Staaten, dem 1. Ja- 
nuar 1871 bis zum dortigen Beginn der Wirksamkeit des U.W.G. 
dem 1. Januar 1873 in Geltung. Was aber dann das Verhältniss 
Bayerns zu den Staaten des U.W.G. anlangt, so liessen der Vorbehalt 
Bayerns im Versailler Schlussprotokoll bezüglich der Aufrechterhaltung 
des Gothaer Vertrages und der Eisenacher Uebereinkunft, sowie die 
verfassungsmässige Ausschliessung der Reichscompetenz hinsichtlich 
der bayrischen Niederlassungs- und Heimathsverhältnisse und die 
trotzdem auch in Bayern erfolgte Einführung des Fr.G. die bethei- 
ligten Verwaltungsbehörden den dadurch geschaffenen Rechtszustand 
lange Zeit hindurch verkennen. Während in der Praxis allgemein 
die Ansicht massgebend war, dass die Zurückverweisung bayrischer 
Unterthanen sich lediglich nach dem Gothaer Vertrage richte und 
demzufolge selbst bayrische Gemeinden bezüglich solcher bayrischer 
Unterthanen, welche in anderen deutschen Staaten nach dem Erwerbe 
des Unterstützungswohnsitzes hülfsbedürftig wurden, die Erstattung 
laufender Unterstützungen an die betreffenden Armenverbände der 
Uebernahme in die eigene Fürsorge nicht selten vorzogen, wurde erst 
im Jahre 1886 durch die preussische Oentralinstanz im Verwaltungs- 
wege constatirt, dass das Freizügigkeitsgesetz die entscheidende 
Rechtsquelle sei. Ein an den Oberbürgermeister von Düsseldorf ge- 
richteter Erlass des preussischen Ministers des Innern vom 18. April 
1886 hat folgenden Wortlaut: 
Ew. Hochwohlgeboren erwidere ich auf die Rekursvorstellung 
vom 7. Juli v. J., 
betreffend die Ausweisung der bayrischen Staatsangehörigen 
Wittwe P. und deren Kinder, 
ergebenst Folgendes:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.