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$$ 30, 3l den $ 5 Fr.G. mit der in der Gemeinsamkeit des einheit-
lich durchgeführten Systems liegenden Wirkung übernahm, dass
fortan die Angehörigen eines Staates, welche in einem anderen Staate
den Unterstützungswohnsitz erworben haben, und bei ihrer Rückkehr
in den Heimathstaat dauernd hülfsbedürftig sind, aus dem letzteren
in den anderen Bundesstaat zurückgewiesen werden können und dass
ferner die Betreibung der Ausweisung dauernd Hülfsbedürftiger im
ganzen Rechtsgebiete von den politischen Gemeinden auf die Armen-
verbände übergegangen ist.
Für die Beziehungen dieser Staaten zu Württemberg und Baden
blieb das interterritoriale Armenfürsorgerecht des Fr.G. vom Tage
der Einführung dieses Gesetzes in den letzteren Staaten, dem 1. Ja-
nuar 1871 bis zum dortigen Beginn der Wirksamkeit des U.W.G.
dem 1. Januar 1873 in Geltung. Was aber dann das Verhältniss
Bayerns zu den Staaten des U.W.G. anlangt, so liessen der Vorbehalt
Bayerns im Versailler Schlussprotokoll bezüglich der Aufrechterhaltung
des Gothaer Vertrages und der Eisenacher Uebereinkunft, sowie die
verfassungsmässige Ausschliessung der Reichscompetenz hinsichtlich
der bayrischen Niederlassungs- und Heimathsverhältnisse und die
trotzdem auch in Bayern erfolgte Einführung des Fr.G. die bethei-
ligten Verwaltungsbehörden den dadurch geschaffenen Rechtszustand
lange Zeit hindurch verkennen. Während in der Praxis allgemein
die Ansicht massgebend war, dass die Zurückverweisung bayrischer
Unterthanen sich lediglich nach dem Gothaer Vertrage richte und
demzufolge selbst bayrische Gemeinden bezüglich solcher bayrischer
Unterthanen, welche in anderen deutschen Staaten nach dem Erwerbe
des Unterstützungswohnsitzes hülfsbedürftig wurden, die Erstattung
laufender Unterstützungen an die betreffenden Armenverbände der
Uebernahme in die eigene Fürsorge nicht selten vorzogen, wurde erst
im Jahre 1886 durch die preussische Oentralinstanz im Verwaltungs-
wege constatirt, dass das Freizügigkeitsgesetz die entscheidende
Rechtsquelle sei. Ein an den Oberbürgermeister von Düsseldorf ge-
richteter Erlass des preussischen Ministers des Innern vom 18. April
1886 hat folgenden Wortlaut:
Ew. Hochwohlgeboren erwidere ich auf die Rekursvorstellung
vom 7. Juli v. J.,
betreffend die Ausweisung der bayrischen Staatsangehörigen
Wittwe P. und deren Kinder,
ergebenst Folgendes: