Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Der weitere Betrag wird von der ständischen Sustentations- 
kasse an die Staatshauptkasse abgeliefert, wogegen diese die 
Kosten bestreitet, welche in Folge der Einberufung der Beamten 
zur ständischen Thätigkeit für Stellvertretung in den betreffen- 
den Aemtern aufzuwenden sind. 
Art. 2. Für die Zeit, in welcher die in Art. 1 bezeichneten Mitglieder 
der Kammer der Abgeordneten statt der Tagegelder Entsch&- 
digungsgehalte beziehen (8 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1821) °), 
haben dieselben die wirklichen Kosten ihrer Stellvertretung zu 
ersetzen. 
Die Verbindlichkeit zum Ersatz der wirklichen Stellvertretungs- 
kosten für die Zeit ihrer Einberufung zur ständischen Thätigkeit 
liegt ferner ob 
1. den Professoren der Landesuniversität; 
2. den Lehrern, bei welchen gemäss dem Art. 22 des Ge- 
setzes vom 6. Juli 1842 (Reg.Bl. S. 403) die Lehrstellen mit 
geistlichen Kirchenämtern organisch verbunden oder die Lehr- 
ämter mit Kaplaneien persönlich vereinigt sind; 
3. denjenigen unter Art. 1 des Beamtengesetzes begriffenen 
Beamten, deren Amt nach der Entscheidung der vorgesetzten 
obersten Dienstbehörde bloss als Nebengeschäft übertragen wird; 
4. den auf Lebenszeit angestellten Volksschullehrern. 
Art. 3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Beginn der 
nächsten Wahlperiode in Wirksamkeit. 
Durch dieselben wird das Gesetz vom 20. Juni 1821 betref- 
fend die Gehalte, Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der 
Ständeversammlung abgeändert. 
°) $ 2: Die Entschädigung des Präsidenten der ersten Kammer wird 
mit Inbegriff der Wohnung jährlich auf 7500 Gulden, die des Präsidenten 
der zweiten Kammer gleichfalls einschlüssig der Wohnung jährlich auf 
5000 Gulden bestimmt. 
Ebenso erhalten die übrigen vier Mitglieder des Ausschusses, welche 
nach dem $ 190 der Verf. Urk. in Stuttgart anwesend sein müssen, eine 
Entschädigung von 1800 Gulden. 
Während der Dauer eines Landtags hören diese Entschädigungsgehalte 
bei den vier letztgenannten Ausschussmitgliedern auf, und diese treten 
dagegen für die genannte Zeit in den Bezug der oben festgesetzten Tage- 
gelder ein.“
	        
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